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    Gebührenverordnung des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (732.222)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    e. Kontrolle der Berichterstattung;
    f. Koordination und Informationsaustausch zwischen den Kernanlagenbetreibern und der Aufsichtsbehörde;
    g. Stellungnahmen zu Meldungen gemäss dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003³ und Massnahmenumsetzung;
    h. Durchführung von Prognoserechnungen;
    i. Bearbeitung von Ereignissen und Befunden;
    j. Lizenzierung des Personals von Kernanlagen.
    ³ SR 732.1
    Art. 3 Aufsichtsabgabe
    ¹ Die Kosten, die sich keiner Kernanlage direkt zuordnen lassen und die nicht durch die Gebühren gedeckt sind, werden durch eine Aufsichtsabgabe gedeckt.
    ² Zu diesen Kosten gehören die Kosten für:
    a. die Mitwirkung in Kommissionen und internationalen Organisationen;
    b. das Verfolgen des Standes von Wissenschaft und Technik und die damit zusammenhängende Aus- und Weiterbildung;
    c. die Konkretisierung und Weiterentwicklung der Aufsichtstätigkeit;
    d. Forschungsprojekte im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Kern­anlagen.
    Art. 4 Bemessung
    Die Gebühren werden nach Zeitaufwand unter Anwendung eines Mittelansatzes pro Arbeitsstunde von höchstens 180 Franken berechnet (Zeit-Mittel-Tarif).
    Art. 5 Gebührenzuschläge
    ¹ Ein Zuschlag von höchstens 100 Prozent der ordentlichen Gebühr kann erhoben werden, für:
    a. Verfügungen oder Dienstleistungen, die auf Ersuchen der Gebührenpflich­tigen hin dringlich erlassen oder verrichtet werden;
    b. an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nacht geleistete Arbeitsstunden.
    ² Gebührenzuschläge sind zu begründen und gesondert auszuweisen.
    Art. 6 Auslagen
    ¹ Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet.
    ² Als Auslagen gelten insbesondere folgende Kosten:
    a. Kosten für beigezogene Dritte;
    b. Übermittlungs- und Kommunikationskosten;
    c. Reise- und Transportkosten;
    d. Betriebskosten.
    Art. 7 Erhebung von Gebühren und Aufsichtsabgaben
    ¹ Das ENSI kann die Gebühren und die Aufsichtsabgabe vierteljährlich erheben.
    ² Die definitive Abrechnung erfolgt jeweils mit der vierten Teilrechnung.
    Art. 8 Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
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