e. Kontrolle der Berichterstattung;
f. Koordination und Informationsaustausch zwischen den Kernanlagenbetreibern und der Aufsichtsbehörde;
g. Stellungnahmen zu Meldungen gemäss dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003³ und Massnahmenumsetzung;
h. Durchführung von Prognoserechnungen;
i. Bearbeitung von Ereignissen und Befunden;
j. Lizenzierung des Personals von Kernanlagen.
³ SR 732.1
Art. 3 Aufsichtsabgabe
¹ Die Kosten, die sich keiner Kernanlage direkt zuordnen lassen und die nicht durch die Gebühren gedeckt sind, werden durch eine Aufsichtsabgabe gedeckt.
² Zu diesen Kosten gehören die Kosten für:
a. die Mitwirkung in Kommissionen und internationalen Organisationen;
b. das Verfolgen des Standes von Wissenschaft und Technik und die damit zusammenhängende Aus- und Weiterbildung;
c. die Konkretisierung und Weiterentwicklung der Aufsichtstätigkeit;
d. Forschungsprojekte im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Kernanlagen.
Art. 4 Bemessung
Die Gebühren werden nach Zeitaufwand unter Anwendung eines Mittelansatzes pro Arbeitsstunde von höchstens 180 Franken berechnet (Zeit-Mittel-Tarif).
Art. 5 Gebührenzuschläge
¹ Ein Zuschlag von höchstens 100 Prozent der ordentlichen Gebühr kann erhoben werden, für:
a. Verfügungen oder Dienstleistungen, die auf Ersuchen der Gebührenpflichtigen hin dringlich erlassen oder verrichtet werden;
b. an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nacht geleistete Arbeitsstunden.
² Gebührenzuschläge sind zu begründen und gesondert auszuweisen.
Art. 6 Auslagen
¹ Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet.
² Als Auslagen gelten insbesondere folgende Kosten:
a. Kosten für beigezogene Dritte;
b. Übermittlungs- und Kommunikationskosten;
c. Reise- und Transportkosten;
d. Betriebskosten.
Art. 7 Erhebung von Gebühren und Aufsichtsabgaben
¹ Das ENSI kann die Gebühren und die Aufsichtsabgabe vierteljährlich erheben.
² Die definitive Abrechnung erfolgt jeweils mit der vierten Teilrechnung.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.