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    Verordnung über das Register der Mitglieder und weiterer Personen der Römisch-katholi... (182.14)
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    CH - ZH
    2 Er gewährleistet die Nutzung de s Registers und der darin enthal
    - tenen Daten gemäss den rechtlichen Vorschriften.
    3 Der Synodalrat unterstützt und be rät die Kirchgemeinden in der Nutzung des Registers.
    4 Die Kirchgemeinden erfassen die in dieser Verordnung bezeich
    - neten Daten, soweit hierfür ni cht der Synodalrat zuständig ist. Kostentragung

    § 7.

    1 Die Körperschaft trägt die Kosten der Einrichtung, des Be
    - triebs und Unterhalts sowie der Nu tzung des Registers und des Daten
    - abrufs aus der kantonalen Einwohnerdatenplattform (KEP).
    2 Die Kirchgemeinden tragen die Ko sten für die auf ihre Bedürf
    - nisse zugeschnittenen Anpassungen od er Erweiterungen ihrer Systeme sowie für das Erfassen von Daten im Register.
    2. Abschnitt: Inhalt des Registers Mitglieder

    § 8.

    1 Das Register enthält von den Mitgliedern der Körperschaft die Daten zu den folgenden Identifikatoren und Merkmalen: a. Versichertennummer nach Art. 50 c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse nenversicherung (AHVG)
    7 , b. Gebäudeidentifikator (EGID) nach dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister des Bu ndesamtes für Statistik, c. Wohnungsidentifikator (EWID) na ch dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister des Bundesamt es für Statistik sowie Haus
    - haltsart, d. persönliche Identifika tionsnummer (Local ID) (externe ID der Ein
    - wohnerkontrolle), e. amtlicher Name und die anderen in den Zivilstandsregistern beur
    - kundeten Namen einer Person, f. alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge, g. Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl und Ort, h. Geburtsdatum und Geburtsort, i. Korrespondenzsprache,
    3 Verordnung – Register der Mitg lieder und weiterer Personen
    182.14 j. Geschlecht, k. Zivilstand und Datum des Zivilstandsereignisses, l. Angaben zur personen- und familienrechtlichen Stellung: Ehe, ein getragene Partnerschaft, Trennung, Kindesverhältnisse, Vater-Mutter- Beziehung und Partne rschaftsbeziehung, m. Informationen zu religionsunmündigen Kindern ohne Konfessions meldung, sofern ein Elternte il römisch-katholisch ist, n. Name und Adresse der sorgeberechtigten Person, o. Staatsangehörigkeit sowie Heimatorte bei Schweizerinnen und Schweizern, p. bei Ausländerinnen und Auslä ndern die Art des Ausweises, q. Niederlassung oder Aufenthalt in der Kirchgemei nde sowie Kirch gemeinde des Aufenthalt s oder der Niederlassung, r. bei Zuzug: Datum und Herkunfts kirchgemeinde bzw. Herkunfts staat, s. bei Wegzug: Datum und Zielki rchgemeinde bzw. Zielstaat, t. bei Umzug in der Gemeinde: Datum, u. bei Tod: Datum und Sterbeort, v. Stimm- und Wahlrecht gemäss Ar t. 10 der Kirchenordnung der Rö misch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich vom 29. Januar
    2009
    6 und Einschränkungen des Stimm- und Wahlrechts, w. Datum des Eintritts, des Austritts oder einer Nichtzugehörigkeits erklärung.
    2 Der Synodalrat kann weitere Iden tifikatoren und Merkmale fest legen, die zur Erfüllung der kirchlic hen Aufgaben notwendig sind, und die Erfassung der betreffenden Da ten im Register vorschreiben.
    Nichtmitglieder

    § 9.

    Das Register kann Daten von Nich tmitgliedern enthalten, die für kirchliche Zwecke erforderlich sind. Dazu gehören namentlich die Daten gemäss §
    8 Abs. 1 lit. e, f, g, h, j und k.
    Weitere Inhalte

    § 10.

    1 Die Körperschaft und die Kirc hgemeinden sind befugt, ne ben den Daten gemäss §§
    8 und 9 weitere Daten von Mitgliedern und Nichtmitgliedern für kirchliche Zwecke zu bearbeiten.
    2 Die Kirchgemeinden sind namentlich zur Erfassung folgender Da ten befugt: a. Telefonnummer und E-Mail-Adresse, b. Muttersprache, c. Beruf und Angaben zum Arbeitgeber,
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    182.14 Verordnung – Register der Mi tglieder und weiterer Personen d. Taufe, Erstkommunion, Firmung, ki rchliche Trauung, Art der kirch
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