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    Verordnung des EDI über die Sicherheit von Spielzeug (817.023.11)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ⁸ Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1525 ). Diese Änd. wurde in den in der AS aufgeführten Bestimmungen berücksichtigt.

    3. Abschnitt: Spielzeug auf Handelsmessen und Ausstellungen

    Art. 4
    Spielzeug, das die Bestimmungen dieser Verordnung nicht erfüllt, darf auf Handelsmessen und Ausstellungen ausgestellt und verwendet werden, sofern ein ihm beigefügtes Schild eindeutig anzeigt, dass es den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht und dass es erst dann in Verkehr gebracht wird, wenn es den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.

    4. Abschnitt: Kennzeichnung

    Art. 5 Warnhinweise und Gebrauchsanweisung
    ¹ Ist es für den sicheren Gebrauch von Spielzeug erforderlich, so sind in Warnhinweisen geeignete Benutzereinschränkungen nach Anhang 3 Teil A anzugeben.
    ² Spielzeug der Kategorien nach Anhang 3 Teil B ist mit den dort angegebenen besonderen Warnhinweisen zu versehen. Die Warnhinweise nach Anhang 3 Teil B Ziffern 2–10 müssen mit dem dortigen Wortlaut verwendet werden.
    ³ Die Warnhinweise sind inhaltlich richtig, deutlich sichtbar, leicht lesbar und verständlich anzubringen:
    a. auf dem Spielzeug selbst, auf einem fest angebrachten Etikett oder auf der Verpackung; und
    b. falls für den Gebrauch erforderlich: auf der beigefügten Gebrauchsanweisung.
    ⁴ Bei kleinem Spielzeug, das ohne Verpackung verkauft wird, sind die zutreffenden Warnhinweise wenn möglich auf dem Spielzeug selbst anzubringen.
    ⁵ Die für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs massgeblichen Warnhinweise müssen auf der Verpackung angegeben oder in anderer Form für die Konsumentinnen und Konsumenten vor dem Kauf klar erkennbar sein. Dies gilt auch für den Fernkauf.
    ⁶ Spielzeug darf nicht mit Warnhinweisen nach Anhang 3 Teil B versehen werden, die dem bestimmungsgemässen Gebrauch des Spielzeugs aufgrund seiner Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften widersprechen.
    ⁷ …⁹
    ⁸ Die Herstellerin und die Importeurin stellen sicher, dass dem Spielzeug die Warnhinweise und die Gebrauchsanweisung beigefügt sind, bevor sie ein Spielzeug erstmals in Verkehr bringen.
    ⁹ Die Händlerin überprüft, ob dem Spielzeug die Warnhinweise und die Gebrauchsanweisung beigefügt sind, bevor sie es in Verkehr bringt.
    ⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1525 ).
    Art. 6 Identifikationskennzeichen
    ¹ Spielzeug muss ein Kennzeichen zu seiner Identifikation tragen (z.B. Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer). Ist dies aufgrund der Grösse oder Art des Spielzeugs nicht möglich, so können die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen angegeben werden.
    ² Die Herstellerin bringt das Identifikationskennzeichen an.
    ³ Die Importeurin stellt sicher, dass das Spielzeug mit dem Identifikationskenn­zeichen versehen ist, bevor sie es erstmals in Verkehr bringt.
    ⁴ Die Händlerin überprüft, ob das Spielzeug mit dem Identifikationskennzeichen versehen ist, bevor sie es in Verkehr bringt.
    Art. 7 Angabe von Namen und Adresse
    Markierungen
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