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    Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (837.21)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ⁴ Reichen die Vorschüsse für die Ausrichtung der laufenden Überbrückungsleistungen nicht aus, so können die Stellen nach den Absätzen 1 und 2 die Ausrichtung weiterer Vorschüsse beantragen.
    ⁵ Die Vorschüsse werden periodisch ausgerichtet, in der Regel viermal pro Jahr.
    Art. 52 Abrechnung
    ¹ Die Stellen nach Artikel 51 Absätze 1 und 2 erstellen eine Abrechnung über die im Kalenderjahr ausgerichteten Überbrückungsleistungen und reichen diese dem BSV bis zum 20. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres ein.
    ² Die Abrechnung hat insbesondere über die Höhe und Art der Leistungen Aufschluss zu geben . Die jährliche Überbrückungsleistung und die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten sind getrennt abzurechnen.
    ³ Das BSV legt auf der Grundlage der Abrechnungen für jede Stelle nach Artikel 51 Absätze 1 und 2 den Betrag für die Überbrückungsleistungen des betreffenden Kalenderjahres fest. Eine allfällige Differenz zwischen den geleisteten Vorschüssen und der jährlichen Abrechnung wird mit den Vorschüssen des folgenden Kalenderjahres verrechnet.

    6. Kapitel: Aufgaben der Durchführungsstellen, Aufsicht und Statistik

    Art. 53 Vermeidung von Doppelzahlungen
    Die Durchführungsstellen haben Vorkehrungen zu treffen, um Doppelzahlungen von Überbrückungsleistungen zu verhindern.
    Art. 54 Periodische Überprüfung
    Die Durchführungsstellen haben die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezügerinnen und Bezüger mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen.
    Art. 55 Aufsicht und Statistik
    (Art. 77 ATSG)
    ¹ Die Aufsicht wird durch das BSV ausgeübt. Es sorgt für eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und kann zu diesem Zweck den Durchführungsstellen vorbehältlich der Rechtsprechung Weisungen über den Vollzug der Bestimmungen im Allgemeinen und im Einzelfall erteilen.
    ² Die Durchführungsstellen übermitteln der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) Daten, die für statistische Zwecke, Evaluationen und für die Aufsicht dienlich sind. Die ZAS übermittelt die Daten zu diesen Zwecken dem BSV.

    7. Kapitel: Schlussbestimmungen

    Art. 56 Änderung anderer Erlasse
    Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
    Art. 57 Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

    Anhang

    (Art. 56)

    Änderung anderer Erlasse

    Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
    …¹⁸
    ¹⁸ Die Änderungen können unter AS 2021 376 konsultiert werden.
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