¹ Von bilateralen Verträgen, die der Publikationspflicht unterstehen, muss eine Originalfassung in mindestens einer Amtssprache des Bundes vorliegen.
² Bei multilateralen Verträgen, die der Publikationspflicht unterstehen, ist darauf zu achten, dass eine Originalfassung in mindestens einer Amtssprache des Bundes erstellt wird.
³ Vorbehalten bleiben Ausnahmen nach Artikel 14 Absatz 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004⁸ und aufgrund besonderer Bestimmungen der Bundesgesetzgebung.
⁸ SR 170.512
3. Abschnitt: Förderung der Verständigung und des Austauschs zwischen den Sprachgemeinschaften
Art. 14 Schulischer Austausch
¹ Bund und Kantone fördern den Austausch von Schülerinnen und Schülern sowie von Lehrkräften aller Schulstufen.
² Der Bund kann den Kantonen sowie Austauschorganisationen Finanzhilfen gewähren.
Art. 15 Unterricht
¹ Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeit dafür, dass die Unterrichtssprache, namentlich ihre Standardform, auf allen Unterrichtsstufen besonders gepflegt wird.
² Sie fördern im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Mehrsprachigkeit der Lernenden und Lehrenden.
³ Sie setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit für einen Fremdsprachenunterricht ein, der gewährleistet, dass die Schülerinnen und Schüler am Ende der obligatorischen Schulzeit über Kompetenzen in mindestens einer zweiten Landessprache und einer weiteren Fremdsprache verfügen. Der Unterricht in den Landessprachen trägt den kulturellen Aspekten eines mehrsprachigen Landes Rechnung.
Art. 16 Weitere Massnahmen zur Sprachförderung
Der Bund kann den Kantonen Finanzhilfen gewähren für:
a. die Gestaltung der Grundvoraussetzungen für den Unterricht einer zweiten und dritten Landessprache;
b. die Förderung der Kenntnisse Anderssprachiger in der lokalen Landessprache;
c. die Förderung der Kenntnisse Anderssprachiger in ihrer Erstsprache.
Art. 17 Wissenschaftliche Institution zur Förderung der Mehrsprachigkeit
Zur Koordination, Einführung und Durchführung der angewandten Forschung im Bereich der Sprachen und der Mehrsprachigkeit können der Bund und die Kantone ein hierfür geeignetes wissenschaftliches Kompetenzzentrum unterstützen.
Art. 18 Unterstützung von Organisationen
Der Bund kann Finanzhilfen gewähren an:
a. Nachrichtenagenturen von gesamtschweizerischer Bedeutung, die über die vier Sprachregionen des Landes berichten;
b. nicht gewinnorientierte Organisationen und Institutionen von gesamtschweizerischer Bedeutung, die durch ihre Tätigkeit in mindestens einer Sprachregion die Verständigung fördern oder Grundlagenarbeit für die Förderung der Mehrsprachigkeit leisten und die Ergebnisse vermitteln;
c. Gemeinwesen, die Projekte zugunsten der Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften unterstützen.
Art. 19 Finanzhilfen für Übersetzungen
Der Bund kann gesamtschweizerisch tätigen, nicht gewinnorientierten Organisationen und Institutionen Finanzhilfen gewähren für schriftliche Übersetzungen zwischen den Landessprachen.
Art. 20 Mehrsprachigkeit im öffentlichen Dienst
¹ Der Bund fördert die Kenntnisse seines Personals in den Landessprachen.
² Der Bund sorgt für eine angemessene Vertretung der Sprachgemeinschaften in den Bundesbehörden sowie in den ausserparlamentarischen Kommissionen und fördert die Mehrsprachigkeit in der Armee.