¹⁴⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 der Gebührenverordnung SBFI vom 16. Juni 2006 ( AS 2006 2639 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2229 ).
Art. 114 ¹⁴⁹ Für kantonale Fähigkeitsprüfungen
Für Prüfungen, die zur Erlangung von Ausweisen durch die Kantone abgenommen werden, beträgt die Gebühr 300–1000 Franken.
¹⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2229 ).
Art. 115 ¹⁵⁰ Für Kontrollen
¹ Für Verfügungen betreffend Massnahmen wegen nicht konformer Sprengmittel oder pyrotechnischer Gegenstände (Art. 17 und 25 b ) beträgt die Gebühr 100–5000 Franken.¹⁵¹
² Für nachträgliche Kontrollen im Sinne von Artikel 16 können Gebühren von 50–5000 Franken erhoben werden, wenn die Sprengmittel als nicht konform oder die Konformitätserklärung bzw. -bescheinigung als nicht genügend befunden wird.
³ Für besondere Kontrollen können Gebühren von 100–10 000 Franken erhoben werden. Als besondere Kontrollen gelten solche, die wegen Widerhandlungen gegen das SprstG oder die Verordnung vorgenommen werden müssen oder zu denen der Inhaber einer Bewilligung durch sein Verhalten Anlass gibt.
¹⁵⁰ Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6781 ).
¹⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ( AS 2016 247 ).
Art. 116 Auslagen
Zu den Gebühren werden Auslagen hinzugeschlagen, die als Kosten zusätzlich anfallen, namentlich:
a. Kosten, die durch Beweiserhebungen, wissenschaftliche Untersuchungen, besondere Prüfungen oder durch die Beschaffung von Unterlagen verursacht werden;
b. Reise- und Transportkosten;
c. Kosten für Arbeiten, welche die zuständige Behörde durch Dritte erstellen lässt.
4. Kapitel: Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ¹⁵²
¹⁵² Eingefügt durch Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6781 ).
Art. 117 ¹⁵³
Die ZSP kann mit wissenschaftlich-technisch tätigen Stellen zusammenarbeiten, insbesondere mit dem Wissenschaftlichen Forschungsdienst des Forensischen Institutes Zürich. Die Zusammenarbeit wird vertraglich geregelt.
¹⁵³ Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6781 ).
9 a . Titel: ¹⁵⁴ Datenbank BARBARA
¹⁵⁴ Eingefügt durch Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6781 ).
Art. 117 a Zweck
Die Datenbank BARBARA dient dazu, Strafdelikte im Zusammenhang mit dem Verkehr von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver zu bekämpfen. Sie dient ausserdem der administrativen Abwicklung des Verkehrs mit diesen Gegenständen.
Art. 117 b Zuständigkeit
Für den Betrieb von BARBARA ist das Bundesamt für Polizei (fedpol) zuständig.
Art. 117 c Struktur
BARBARA besteht aus:
a. Daten zu Bewilligungen;
b. Daten über den Austausch von Mitteilungen und Informationen;
c. Daten über Ereignisse in Verbindung mit dem Verkehr von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver;
d. Fachdokumentation.
Art. 117 d Inhalt
Die ZSP bearbeitet in BARBARA folgende personenbezogene Angaben: