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    Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe (941.411)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ⁵ Liegt eine vom Kanton oder von der Gemeinde ausgestellte und diesem Artikel entsprechende Bewilligung zum Abbrennen (Abbrandbewilligung) von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2 und F4 vor, so ist für eine Verwendung im Rahmen dieser Bewilligung kein Erwerbsschein nötig.
    ⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2229 ).
    Art. 48 Ausstellung
    ¹ Der Erwerbsschein wird von der Behörde in einem Original und mindestens zwei Kopien ausgestellt.
    ² Sollen die bewilligten Sprengmittel in andern Kantonen verwendet werden, so ist diesen auch eine Kopie zuzustellen.
    Art. 49 Widerruf des Erwerbsscheins
    ¹ Der Erwerbsschein wird widerrufen, wenn er durch falsche Angaben erwirkt wor­den ist oder die Voraussetzungen für seine Abgabe nicht mehr erfüllt sind.
    ² Die zuständige Behörde stellt bei einem Widerruf die Sprengmittel und pyrotech­nischen Gegenstände sicher und entscheidet, was damit zu geschehen hat.
    Art. 50 Bezug der Produkte
    ¹ Der Empfänger hat sich vor Abgabe der Produkte über seine Befugnis auszuwei­sen, die Ware für den laut Erwerbsschein Berechtigten zu beziehen.
    ² Die im Erwerbsschein bewilligten Sprengmittel oder pyrotechnischen Gegenstände sind unter Abgabe des Originals beim gleichen Verkäufer zu beziehen.
    ³ Sie können sukzessive bezogen werden.

    5. Kapitel: Ausweis ⁸²

    ⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2229 ).

    1. Abschnitt: Spreng- und Verwendungsberechtigungen

    Art. 51 Grundsätze
    ¹ In den Ausweis wird eingetragen, zu welchen Arbeiten dessen Inhaber berechtigt ist.
    ² Die Berechtigungen werden auf Grund einer Prüfung erteilt.
    Art. 52 Einträge ⁸³
    ¹ Der Eintrag A berechtigt, allgemeine Sprengarbeiten mit geringem Schadenrisiko unter folgenden Einschränkungen selbstständig auszuführen:
    a. Je Sprengung dürfen höchstens 5 kg Sprengstoff verwendet werden.
    b. Bei pyrotechnischer Zündung ist je Sprengung maximal eine Sicherheits­anzündschnur erlaubt.
    ² Der Eintrag B berechtigt, allgemeine Sprengarbeiten mit erhöhtem Schadenrisiko unter folgenden Einschränkungen selbstständig auszuführen:
    a. mit bis zu 25 kg Sprengstoff je Sprengung selbstständig;
    b. mit grösserer Sprengstoffmenge nach den erforderlichen schriftlichen Anweisungen (Sprengplan usw.) einer Person mit dem Eintrag C und unter de­ren fachkundiger Überwachung.
    ³ Der Eintrag C berechtigt:
    a.⁸⁴
    allgemeine Sprengarbeiten mit erhöhtem Schadenrisiko selbstständig zu pla­nen und auszuführen;
    b. allgemeine Sprengarbeiten mit hohem Schadenrisiko nach den schriftlichen Anweisungen (Projektunterlagen usw.) ausgewiesener Fachpersonen zu pla­nen und unter deren projektbezogenen Überwachung auszuführen.
    ⁴ Der Eintrag für besondere Sprengarbeiten berechtigt zur Ausführung der entspre­chenden Sprengarbeit. Unter Vorbehalt von Absatz 5 setzt die Berechtigung einen Eintrag A, B oder C voraus und richtet sich bezüglich des zulässigen Schadenrisikos nach diesen Einträgen.
    ⁵ Die Berechtigung für das Lawinensprengen setzt keinen anderen Eintrag voraus.
    ⁶ Der Verwendungsausweis für pyrotechnische Gegenstände berechtigt zur selbstständigen Verwendung der bezeichneten pyrotechnischen Gegenstände der Kategorien T2, P2 und F4.⁸⁵
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