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    Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gü... (0.747.208)
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    CH - Schweizer Bundesrecht

    Erklärungen

    Schweiz ⁶
    Art. 14 Abs. 3 Bst. a
    Die Schweiz erklärt, dass dieses Übereinkommen nicht gilt:
    a. für den Rhein oberhalb der Strassenbrücke Rheinfelden;
    b. für den Boden-, Genfer-, Langen- und Luganersee.
    Art. 14 Abs. 3 Bst. b
    Die Schweiz erklärt, dass die Anwendung dieses Übereinkommens auf dem Rhein unterhalb der Mittleren Rheinbrücke in Basel der Übereinstimmung mit den Verfahren nach den Statuten der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unterliegt. Infolgedessen sind die Bestimmungen des Übereinkommens und seiner Anlagen sowie deren Änderungen gemäss der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868⁷ zwischen Baden, Bayern, Frankreich, Hessen, den Niederlanden und Preussen umzusetzen.
    ⁶ Art. 1 Abs. 3 des BB vom 1. Okt. 2010 ( AS 2011 1013 )
    ⁷ SR 0.747.224.101
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