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    Verordnung über das Gewerbe der Reisenden (943.11)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    c. für die Dauer der beantragten Bewilligung gültig ist.
    ² Die minimale Deckungssumme der Versicherung je nach Art der Anlage ist in Anhang 3 aufgeführt.
    ³ In Ausnahmefällen kann eine gesuchstellende Person, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat, auch bei einem Versicherer versichert sein, der nicht zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassen ist, sofern die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstaben a–c und Absatz 2 erfüllt sind.
    Art. 25 Bewilligung
    ¹ Ist das Gesuchsformular nicht richtig ausgefüllt oder das Gesuch unvollständig, so kann die zuständige kantonale Stelle es zur Korrektur oder Ergänzung zurückweisen.
    ² Die zuständige kantonale Stelle erteilt die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen nach den Artikeln 20, 21 und 24 erfüllt sind. Für ein Unternehmen, das mehrere Anlagen betreibt, wird nur eine Bewilligung erteilt.
    ³ Die Bewilligung oder eine Kopie davon, wenn die Bewilligung mehrere Anlagen betrifft, wird dem Prüf- oder dem Revisionsbuch beigelegt.
    ⁴ Die Bewilligung muss bei wesentlichen Änderungen an einer Anlage sowie bei der Handänderung der Anlage angepasst werden. Schausteller und Zirkusbetreiber müssen diese Änderungen wie auch wesentliche Änderungen in den Bewilligungsunterlagen nach Artikel 5 des Gesetzes sofort der zuständigen kantonalen Stelle melden.

    5. Abschnitt: Aufsicht und Gebühren

    Art. 26 Aufsicht und Vollzug
    ¹ Die Kantone sind zuständig für die Aufsicht über das Gewerbe der Reisenden sowie der Schausteller und Zirkusbetreiber auf ihrem Territorium.
    ² Sie bezeichnen die für die Erteilung, die Erneuerung, die Verweigerung und den Entzug der Bewilligung zuständigen Stellen.
    ³ Sie sind dafür besorgt, dass die gesuchstellenden Personen über sämtliche weiteren administrativen Auflagen informiert werden, die sie bei der Ausübung ihres Berufes beachten müssen.
    ⁴ Alle mit dem Vollzug dieser Verordnung betrauten Personen melden der zuständigen kantonalen Stelle sämtliche Tatsachen, welche Anlass für den Entzug der Bewilligung oder der Ermächtigung geben könnten.
    ⁵ Das SECO überwacht den Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung. Es ist ermächtigt, zum Zweck des einheitlichen Vollzugs Weisungen gegenüber den Kantonen zu erlassen und von den Kantonen Informationen und Unterlagen einzufordern. Es stellt den Kantonen Rechnung für das gelieferte Material zur Abgabe der Ausweiskarte.
    Art. 27 Strafregisterauszüge der Reisenden
    Bestehen Anzeichen dafür, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so kann die zuständige kantonale Stelle die betroffene Person auffordern, einen aktuellen Strafregisterauszug einzureichen.
    Art. 28 Gebühren
    ¹ Für die Erteilung, die Erneuerung, die Verweigerung oder den Entzug der Bewilligung für Reisende sowie für Schausteller und Zirkusbetreiber werden folgende Gebühren erhoben:
    a. 200 Franken für die Gesuchsprüfung und die Verfügung;
    b. 50 Franken für die Ausstellung der Ausweiskarte für Reisende.
    ² Die Kantone reduzieren die Gebühren für Bewilligungen mit einer kürzeren als der gesetzlich vorgesehenen Gültigkeitsdauer in angemessener Weise.
    ³ Für die Erteilung, die Verweigerung oder den Entzug der Ermächtigung für Unternehmen und Branchenverbände, die Ausweiskarte abzugeben, werden folgende Gebühren erhoben:
    a. 1000 Franken für die Gesuchsprüfung und die Verfügung;
    b. 30 Franken für die Ausweiskarte an die oder den Reisenden.
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