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    Verordnung über die Reduktion der CO 2 -Emissionen (641.711)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ² Massgebend für die Berechnung des Anteils jedes Versicherers ist die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per 1. Januar des Erhebungsjahres die Voraus­setzungen nach Artikel 120 Absatz 3 erfüllen.
    ³ Die Differenz zwischen dem ausgerichteten Anteil und der Summe der tatsächlich verteilten Beträge wird jeweils im nächsten Jahr ausgeglichen.
    Art. 122 Organisation
    ¹ Jeder Versicherer meldet dem Bundesamt für Gesundheit bis zum 20. März des Erhebungsjahres:
    a. die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per 1. Januar des Erhe­bungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 120 Absatz 3 erfüllen;
    b. die Summe der im Vorjahr tatsächlich verteilten Beträge.
    ² Die Versicherer informieren die versicherten Personen anlässlich der Mitteilung der neuen Prämie für das Erhebungsjahr über die Höhe des zu verteilenden Betrags.
    Art. 123 Entschädigung der Vers i cherer
    Für den Vollzugsaufwand nach dieser Verordnung sowie nach der Verordnung vom 12. November 1997²⁸⁰ über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbin­dungen werden die Versicherer pro versicherte Person, die per 1. Januar des Erhebungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 120 Absatz 3 erfüllt, mit insgesamt 30 Rappen entschädigt.
    ²⁸⁰ SR  814.018

    4. Abschnitt: Verteilung an die Wirtschaft

    Art. 124 Ertragsanteil der Wirtschaft
    ¹ Der Anteil der Wirtschaft am Abgabeertrag (Ertragsanteil der Wirtschaft) umfasst den Anteil der Wirtschaft am geschätzten Jahresertrag des Erhebungsjahres und die Differenz zum zwei Jahre zuvor geschätzten Anteil sowie die nicht ausgeschöpften Mittel nach Artikel 34 Absatz 4 des CO 2 -Gesetzes abzüglich des Anteils der Bevölkerung an den zwei Jahren zuvor nicht ausgeschöpften Mittel nach Artikel 34 Absatz 4 des CO 2 -Gesetzes.²⁸¹
    ² Der geschätzte Jahresertrag entspricht den voraussichtlichen Einnahmen zuzüglich positiver und abzüglich negativer Zinsen per 31. Dezember.
    ²⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6753 ).
    Art. 125 Verteilung
    ¹ Der Ertragsanteil der Wirtschaft wird im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU sowie nach den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen den Arbeitgebern von den AHV-Ausgleichskassen (Ausgleichskassen) verteilt. Die Differenz zwischen dem geschätzten und dem tatsächlichen Jahresertrag sowie der Anteil der Bevölkerung an den nicht ausgeschöpften Mittel nach Artikel 34 Absatz 4 des CO 2 -Gesetzes werden jeweils bei der Ertragsverteilung im übernächsten Jahr ausgeglichen.²⁸²
    ² Die Ausgleichskassen verteilen den Ertragsanteil der Wirtschaft bis zum 30. September des Erhebungsjahres. In begründeten Fällen kann das BAFU diese Frist auf Gesuch hin angemessen erstrecken.²⁸³
    ³ Sie verteilen den Ertragsanteil der Wirtschaft entsprechend dem zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Nachträglich korrigierte Lohnsummen aus Arbeitgeberkontrollen werden nicht berücksichtigt.
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