²⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6753 ).
Art. 120 Verteilung
¹ Der Ertragsanteil der Bevölkerung wird im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU von den Versicherern jeweils im Erhebungsjahr verteilt. Die Differenz zwischen dem geschätzten und dem tatsächlichen Jahresertrag sowie der Anteil der Bevölkerung an den nicht ausgeschöpften Mittel nach Artikel 34 Absatz 4 des CO 2 -Gesetzes werden jeweils bei der Ertragsverteilung im übernächsten Jahr ausgeglichen.²⁷⁶
² Als Versicherer gelten:
a. die Versicherer der obligatorischen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994²⁷⁷ über die Krankenversicherung (KVG);
b. die Militärversicherung nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992²⁷⁸ über die Militärversicherung (MVG).
³ Die Versicherer verteilen den Ertragsanteil der Bevölkerung in gleichmässigen Beträgen auf alle Personen, die im Erhebungsjahr:
a. der Versicherungspflicht nach KVG oder nach Artikel 2 Absatz 1 oder 2 MVG unterstehen; und
b. ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.
⁴ An Personen, die während dem Erhebungsjahr nur zeitweise bei einem Versicherer versichert sind, werden die Beträge entsprechend dieser Zeitdauer verteilt.
⁵ Die Versicherer verrechnen die Beträge mit den im Erhebungsjahr fälligen Prämienrechnungen.
²⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6753 ).
²⁷⁷ SR 832.10
²⁷⁸ SR 833.1
Art. 121 Ausrichtung an die Versicherer
¹ Der Ertragsanteil der Bevölkerung wird den Versicherern bis zum 30. Juni des Erhebungsjahres anteilsmässig ausgerichtet.
² Massgebend für die Berechnung des Anteils jedes Versicherers ist die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per 1. Januar des Erhebungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 120 Absatz 3 erfüllen.
³ Die Differenz zwischen dem ausgerichteten Anteil und der Summe der tatsächlich verteilten Beträge wird jeweils im nächsten Jahr ausgeglichen.
Art. 122 Organisation
¹ Jeder Versicherer meldet dem Bundesamt für Gesundheit bis zum 20. März des Erhebungsjahres:
a. die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per 1. Januar des Erhebungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 120 Absatz 3 erfüllen;
b. die Summe der im Vorjahr tatsächlich verteilten Beträge.
² Die Versicherer informieren die versicherten Personen anlässlich der Mitteilung der neuen Prämie für das Erhebungsjahr über die Höhe des zu verteilenden Betrags.
Art. 123 Entschädigung der Vers i cherer
Für den Vollzugsaufwand nach dieser Verordnung sowie nach der Verordnung vom 12. November 1997²⁷⁹ über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen werden die Versicherer pro versicherte Person, die per 1. Januar des Erhebungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 120 Absatz 3 erfüllt, mit insgesamt 30 Rappen entschädigt.
²⁷⁹ SR 814.018