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    Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee (747.223.1)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ² Wird der gewöhnliche Standort eines Fahrzeuges oder, wenn das Fahrzeug keinen gewöhnlichen Standort in einem Bodenseeuferstaat hat, der gewöhnliche Aufent­halt des Eigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten in den Bereich einer ande­ren für die Zulassung zuständigen Behörde verlegt, so ist bei dieser innerhalb von zwei Monaten unter Vorlage der Zulassungsurkunde die Ausstellung einer neuen Zulassungsurkunde zu beantragen. Die Zulassungsurkunde kann ohne Untersuchung des Fahrzeuges ausgestellt werden. Dabei ist der Zeitpunkt der nächsten Nach­unter­suchung festzulegen.
    ³ Wird ein Fahrzeug veräussert, so hat der Veräusserer innerhalb von zwei Wochen der Behörde, welche die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, die Anschrift des Erwerbers und den künftigen gewöhnlichen Standort des Fahrzeuges anzuzeigen.
    ⁴ Wird ein Fahrzeug dauernd aus dem Verkehr gezogen oder nicht mehr auf dem Bodensee eingesetzt, so hat der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte dies der Behörde, welche die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, unter Vorlage der Zulassungsurkunde unverzüglich anzuzeigen.

    Art. 14.08 ¹⁴⁴ Probe- und Überstellungszulassung

    ¹⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V der Internationalen Schifffahrtskommission vom 23. Juni 1995, vom BR genehmigt am 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1996 976 984 ).
    ¹ Die Probe- und Überstellungszulassung wird Personen und Unternehmungen erteilt, die in ihrem Betrieb beruflich regelmässig Schiffe oder Schiffsmotoren herstel­len, damit handeln, sie reparieren, umbauen oder an ihnen ähnliche Arbeiten vor­nehmen.
    ² Berechtigt zum Führen von Schiffen mit Probe- und Überstellungszulassungen sind:
    a. Inhaber und Angestellte des Betriebes;
    b. Experten der Zulassungsbehörde.
    Sie müssen im Besitze des erforderlichen Schifferpatentes sein.
    ³ Die Probe- und Überstellungszulassung darf nur verwendet werden:
    a. zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen;
    b. zum Überführen und Erproben von Schiffen im Zusammenhang mit den amtli­chen Prüfungen und dem Schiffshandel sowie mit Reparaturen, Umbau­ten und anderen Arbeiten an Schiffen.
    ⁴ Der Inhaber der Zulassungsurkunde hat den mit Probe- und Überstellungsfahrten verbundenen erhöhten Gefahren hinreichend Rechnung zu tragen.

    Abschnitt XV: Besatzung

    Art. 15.01 Besatzung

    ¹ Die Besatzung aller Fahrzeuge muss nach Zahl und Eignung ausreichen, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen, der Schifffahrt und der sonstigen Gewässerbenutzer zu gewährleisten.
    ² Bei Fahrgastschiffen und Güterschiffen setzt die zuständige Behörde die Min­dest­besatzung entsprechend Grösse, Bauart, Ausrüstung, Verwendung und Einsatz­be­reich des Fahrzeuges fest. Wenn die Besatzung aus mehr als einer Person besteht, muss ein Besatzungsmitglied in der Lage sein, den Schiffsführer vorübergehend zu ersetzen. Ausserdem muss ein Besatzungsmitglied in der Bedienung und Wartung der Maschinenanlage ausgebildet sein.

    Vierter Teil: Schlussvorschriften

    Art. 16.01 Sonderrechte

    Fahrzeuge, die für hoheitliche Aufgaben oder im gewässerkundlichen Dienst einge­setzt werden, und Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen, sind von den Vorschriften der Abschnitte V bis VII, X, XI und XIII bis XV so weit befreit, als es die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erfordert.
    Fahrzeuge der Polizei, der Zollverwaltung und der Fischereiaufsicht sind darüber hinaus unter den Voraussetzungen des ersten Satzes von den Vorschriften des Arti­kels 3.06 befreit, soweit die Sicherheit der Schifffahrt dadurch nicht beeinträchtigt wird.
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