2. Schutzzone 3 einer militärischen Anlage.
³ Die Prüfbehörde erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a, b und d BWIS sowie die Daten aus dem nationalen Polizeiindex nach der Polizeiindex-Verordnung vom 15. Oktober 2008 ¹⁶ .¹⁷
⁴ Sie kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben c, e und f BWIS erheben und von der betreffenden Person verlangen, dass sie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausfüllt, wenn:¹⁸
a. die betreffende Person in einem Register nach Artikel 20 Absatz 2 BWIS ve r zeichnet ist;
b.
für die Beurteilung zu wenig Daten vorhanden sind;
c.
die Prüfbehörde über zusätzliche sicherheitsrelevante Informationen verfügt und aus diesem Grund beabsichtigt, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen.
⁵ Die Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhobenen Daten.
¹³ Eingefügt durch Art. 25 Ziff. 1 der GEVER-Verordnung vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6669 ).
¹⁴ [ AS 2012 6669 , 2014 723 . AS 2019 1311 Art. 19 Bst. a]. Siehe heute: die V vom 3. April 2019 ( SR 172.010.441 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5903 ).
¹⁶ SR 361.4
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 ( AS 2012 1153 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 ( AS 2012 1153 ).
Art. 12 Erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung
¹ Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP VBS bei Personen durchgeführt, die:
a.
regelmässigen und weitreichenden Einblick in die Regierungstätigkeit oder in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und darauf Einfluss neh men können;
b.
regelmässig Zugang zu Geheimnissen der inneren oder der äusseren Sicher heit oder zu Informationen haben, deren Aufdeckung die Erfüllung wesent licher Aufgaben des Bundes gefährden könnte;
c.
der Fachstelle PSP BK angehören;
d. die Funktion der Vizekanzlerin oder des Vizekanzlers innehaben;
e. die Funktion der oder des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten innehaben.
² Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP BK bei Personen durchgeführt, die:
a. vom Bundesrat ernannt werden; ausgenommen sind: 1. die Vizekanzlerin und der Vizekanzler,
2. die oder der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte,
3. die Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen; treffen auf die Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen jedoch die Kriterien nach Absatz 1 Buchstabe a oder b zu, so wird die erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung dennoch von der Fachstelle PSP BK durchgeführt,
4.¹⁹
die Präsidentinnen und Präsidenten, Richterinnen und Richter sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der Militär- und Militärappellationsgerichte,
5.²⁰
die oder der Delegierte für digitale Transformation und IKT-Lenkung;
abis.²¹
gemäss Artikel 2 Absatz 1bis Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001²² angestellt werden;
b.
der Informations- und Objektsicherheit des VBS angehören;
c.
der Fachstelle PSP VBS angehören.
³ Die Fachstelle PSP VBS erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a ‑d BWIS. Bei Personensicherheitsprüfungen nach Absatz 1 erhebt sie zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f BWIS. Bei Personensicherheitspr ü fungen nach Absatz 2 erhebt die Fachstelle PSP BK die Daten nach Art i kel 20 Absatz 2 Buchstabe f BWIS. Die zuständige Prüfbehörde kann zusät z lich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e BWIS erheben.
⁴ Die zuständige Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhob e nen Daten.