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    Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (120.4)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    2. Schutzzone 3 einer militärischen Anlage.
    ³ Die Prüfbehörde erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a, b und d BWIS sowie die Daten aus dem nationalen Polizeiindex nach der Polizeiindex-Verordnung vom 15. Oktober 2008 ¹⁶ .¹⁷
    ⁴ Sie kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben c, e und f BWIS erheben und von der betreffenden Person verlangen, dass sie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausfüllt, wenn:¹⁸
    a. die betreffende Person in einem Register nach Artikel 20 Absatz 2 BWIS ve r zeichnet ist;
    b.
    für die Beurteilung zu wenig Daten vorhanden sind;
    c.
    die Prüfbehörde über zusätzliche sicherheitsrelevante Informationen verfügt und aus diesem Grund beabsichtigt, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen.
    ⁵  Die Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhobenen Daten.
    ¹³ Eingefügt durch Art. 25 Ziff. 1 der GEVER-Verordnung vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS  2012  6669 ).
    ¹⁴ [ AS 2012 6669 , 2014 723 . AS 2019 1311 Art. 19 Bst. a]. Siehe heute: die V vom 3. April 2019 ( SR 172.010.441 ).
    ¹⁵ Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 30. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS  2011  5903 ).
    ¹⁶ SR 361.4
    ¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 ( AS  2012  1153 ).
    ¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2012, in Kraft seit 1. April 2012 ( AS  2012  1153 ).
    Art. 12 Erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung
    ¹  Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP VBS bei Personen durchgeführt, die:
    a.
    regelmässigen und weitreichenden Einblick in die Regierungstätigkeit oder in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und darauf Einfluss neh ­men können;
    b.
    regelmässig Zugang zu Geheimnissen der inneren oder der äusseren Sicher ­heit oder zu Informationen haben, deren Aufdeckung die Erfüllung wesent ­ ­licher Aufgaben des Bundes gefährden könnte;
    c.
    der Fachstelle PSP BK angehören;
    d. die Funktion der Vizekanzlerin oder des Vizekanzlers innehaben;
    e. die Funktion der oder des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten innehaben.
    ²  Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP BK bei Personen durchgeführt, die:
    a. vom Bundesrat ernannt werden; ausgenommen sind: 1. die Vizekanzlerin und der Vizekanzler,
    2. die oder der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauf­tragte,
    3. die Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen; treffen auf die Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen jedoch die Kriterien nach Absatz 1 Buchstabe a oder b zu, so wird die erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung dennoch von der Fachstelle PSP BK durchgeführt,
    4.¹⁹
    die Präsidentinnen und Präsidenten, Richterinnen und Richter sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der Militär- und Militärappella­tionsgerichte,
    5.²⁰
    die oder der Delegierte für digitale Transformation und IKT-Lenkung;
    abis.²¹
    gemäss Artikel 2 Absatz 1bis Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001²² angestellt werden;
    b.
    der Informations- und Objektsicherheit des VBS angehören;
    c.
    der Fachstelle PSP VBS angehören.
    ³  Die Fachstelle PSP VBS erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a ‑d BWIS. Bei Personensicherheitsprüfungen nach Absatz 1 erhebt sie zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f BWIS. Bei Personensicherheitspr ü fungen nach Absatz 2 erhebt die Fachstelle PSP BK die Daten nach Art i kel 20 Absatz 2 Buchstabe f BWIS. Die zuständige Prüfbehörde kann zusät z lich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e BWIS erheben.
    ⁴  Die zuständige Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhob e nen Daten.
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