b) Das Datum der Wirksamkeit der Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde eines Staates, der Mitgliedstaat einer zwischenstaatlichen Organisation ist und in Bezug auf den der Schutz von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben nur auf der Grundlage von zwischen den Mitgliedstaaten der zwischenstaatlichen Organisation geltenden Rechtsvorschriften erwirkt werden kann, ist das Datum, an dem die Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieser zwischenstaatlichen Organisation hinterlegt wird, falls dieses Datum später liegt als das Datum, an dem die Urkunde des genannten Staates hinterlegt wurde. Dieser Buchstabe gilt jedoch nicht für Staaten, die Vertragspartei des Lissabonner Abkommens oder der Akte von 1967 sind, und berührt nicht die Anwendung von Artikel 31 in Bezug auf diese Staaten.
Art. 29 Datum der Wirksamkeit der Ratifikation und des Beitritts
1. Für die Zwecke dieses Artikels werden nur Ratifikations- oder Beitrittsurkunden berücksichtigt, die von Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen gemäss Artikel 28 Absatz 1 hinterlegt worden sind und bei denen die Voraussetzungen von Artikel 28 Absatz 3 über das Datum der Wirksamkeit erfüllt sind.
2. Diese Akte tritt drei Monate, nachdem fünf berechtigte Parteien im Sinne von Artikel 28 ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, in Kraft.
3. a) Alle Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde drei Monate vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Akte oder früher hinterlegt haben, werden am Datum des Inkrafttretens dieser Akte durch diese Akte gebunden.
b) Alle anderen Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen werden durch diese Akte drei Monate nach dem Datum gebunden, an dem sie ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, oder zu einem späteren in dieser Urkunde angegebenen Zeitpunkt.
4. Im Hoheitsgebiet des beitretenden Staates oder, wenn es sich bei der Vertragspartei um eine zwischenstaatliche Organisation handelt, dem Gebiet, auf das der Gründungsvertrag der zwischenstaatlichen Organisation Anwendung findet, gelten, vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 4 sowie der Bestimmungen des Kapitels IV, die entsprechend gelten, die Bestimmungen dieser Akte für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, die zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beitritts bereits gemäss dieser Akte eingetragen waren. Darüber hinaus kann der beitretende Staat bzw. die beitretende zwischenstaatliche Organisation in einer der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beigefügten Erklärung nach den in der Ausführungsordnung diesbezüglich festgelegten Verfahren eine Verlängerung der Frist gemäss Artikel 15 Absatz 1 und der Fristen gemäss Artikel 17 festsetzen.
Art. 30 Verbot von Vorbehalten
Vorbehalte zu dieser Akte sind nicht gestattet.
Art. 31 Anwendung des Lissabonner Abkommens und der Akte von 1967
1. Die Staaten, die Vertragspartei sowohl dieser Akte als auch des Lissabonner Abkommens oder der Akte von 1967 sind, sind in ihren gegenseitigen Beziehungen allein durch diese Akte gebunden. Für im Rahmen des Lissabonner Abkommens oder der Akte von 1967 wirksame internationale Registrierungen von Ursprungsbezeichnungen gewähren die Staaten jedoch keinen geringeren Schutz als im Lissabonner Abkommen oder in der Akte von 1967 vorgeschrieben.
2. Ein Staat, der Vertragspartei sowohl dieser Akte als auch des Lissabonner Abkommens oder der Akte von 1967 ist, wendet in seinen Beziehungen zu Staaten, die Vertragspartei des Lissabonner Abkommens oder der Akte von 1967, nicht aber dieser Akte sind, weiterhin das Lissabonner Abkommen bzw. die Akte von 1967 an.