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    Verordnung über die geografischen Namen (510.625)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Art. 13 Vorprüfungsverfahren
    ¹ Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde unterbreitet dem Bundesamt für Landestopografie folgende vorgesehene Änderungen von Gemeindenamen:
    a. die Namensänderung einer Gemeinde;
    b. den Gemeindenamen im Falle einer Zusammenlegung von Gemeinden;
    c. die Gemeindenamen im Falle einer Aufteilung von Gemeinden.
    ² Das Gesuch kann mehrere Varianten enthalten. Diese werden einzeln geprüft.
    ³ Dem Vorprüfungsgesuch werden die Vorakten beigelegt. Sie enthalten alle für die Beurteilung nach Artikel 12 notwendigen Angaben und Unterlagen.
    ⁴ Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 62 a –62 c des Regierungs- und Ver­waltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997⁶ über das konzentrierte Entscheid­verfahren. Die Frist für die Stellungnahme der Bundesstellen beträgt 30 Tage.
    ⁶ SR 172.010
    Art. 14 Vorprüfungsentscheid
    ¹ Der Vorprüfungsentscheid enthält:
    a. die Feststellung, ob die vorgeschlagenen Namen genehmigungsfähig sind;
    b. eine Begründung der Ablehnung, falls ein Name nicht genehmigungsfähig ist.
    ² Der Entscheid wird spätestens zwei Monate nach der Einreichung des Gesuchs eröffnet.
    Art. 15 Genehmigungsverfahren
    ¹ Die nach kantonalem Recht zuständige Stelle reicht dem Bundesamt für Landes­topografie das Gesuch um Genehmigung ein:
    a. nach Vorprüfung des Namens: spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, ab dem die Änderung gelten soll;
    b. ohne Vorprüfung des Namens: spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Änderung gelten soll.
    ² Dem Gesuch werden die Vorakten beigelegt. Sie enthalten alle für die Beurteilung nach Artikel 12 notwendigen Angaben und Unterlagen.
    ³ Die einreichende Stelle hat im Verfahren Parteistellung.
    ⁴ Entspricht der Gemeindename dem Vorprüfungsentscheid, so erteilt das Bundes­amt für Landestopografie ohne weiteres die Genehmigung. Andernfalls wird ein vollständiges Genehmigungsverfahren durchgeführt.
    ⁵ Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 62 a –62 c des Regierungs- und Ver­waltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997⁷ über das konzentrierte Entscheid­verfahren.
    ⁷ SR 172.010
    Art. 16 Genehmigungsentscheid
    ¹ Der Genehmigungsentscheid wird den Parteien eröffnet und im Bundesblatt veröf­fentlicht.
    ² Er wird nach Eintritt der Rechtskraft den Stellen mitgeteilt, die ein amtliches Verzeichnis führen.
    Art. 17 Beschwerde
    ¹ Gegen den Genehmigungsentscheid ist die Beschwerde an den Bundesrat zulässig. Dieser entscheidet endgültig.
    ² Die am Genehmigungsverfahren beteiligten Bundesämter werden im Beschwerde­verfahren angehört.
    Art. 18 Meldepflicht
    Die zuständige kantonale Stelle teilt dem Bundesamt für Landestopografie spätes­tens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, ab dem die Änderungen gelten, folgende Verände­rungen mit:
    a. Gebietsveränderungen zwischen Gemeinden;
    b. den Wegfall eines Gemeindenamens im Fall einer Zusammenlegung oder Aufteilung von Gemeinden;
    c. die Änderungen des Namens von Bezirken oder vergleichbaren administrati­ven Einheiten des Kantons;
    d. die Änderungen der Zugehörigkeit von Gemeinden zu einem Bezirk oder zu einer vergleichbaren administrativen Einheit des Kantons.
    Art. 19 Amtliches Gemeindeverzeichnis
    ¹ Das Bundesamt für Statistik:
    a. vergibt für jede Gemeinde eine verbindliche Nummer;
    b. erstellt, verwaltet und veröffentlicht das amtliche Gemeindeverzeichnis der Schweiz.
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