Art. 13 Vorprüfungsverfahren
¹ Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde unterbreitet dem Bundesamt für Landestopografie folgende vorgesehene Änderungen von Gemeindenamen:
a. die Namensänderung einer Gemeinde;
b. den Gemeindenamen im Falle einer Zusammenlegung von Gemeinden;
c. die Gemeindenamen im Falle einer Aufteilung von Gemeinden.
² Das Gesuch kann mehrere Varianten enthalten. Diese werden einzeln geprüft.
³ Dem Vorprüfungsgesuch werden die Vorakten beigelegt. Sie enthalten alle für die Beurteilung nach Artikel 12 notwendigen Angaben und Unterlagen.
⁴ Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 62 a –62 c des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997⁶ über das konzentrierte Entscheidverfahren. Die Frist für die Stellungnahme der Bundesstellen beträgt 30 Tage.
⁶ SR 172.010
Art. 14 Vorprüfungsentscheid
¹ Der Vorprüfungsentscheid enthält:
a. die Feststellung, ob die vorgeschlagenen Namen genehmigungsfähig sind;
b. eine Begründung der Ablehnung, falls ein Name nicht genehmigungsfähig ist.
² Der Entscheid wird spätestens zwei Monate nach der Einreichung des Gesuchs eröffnet.
Art. 15 Genehmigungsverfahren
¹ Die nach kantonalem Recht zuständige Stelle reicht dem Bundesamt für Landestopografie das Gesuch um Genehmigung ein:
a. nach Vorprüfung des Namens: spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, ab dem die Änderung gelten soll;
b. ohne Vorprüfung des Namens: spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Änderung gelten soll.
² Dem Gesuch werden die Vorakten beigelegt. Sie enthalten alle für die Beurteilung nach Artikel 12 notwendigen Angaben und Unterlagen.
³ Die einreichende Stelle hat im Verfahren Parteistellung.
⁴ Entspricht der Gemeindename dem Vorprüfungsentscheid, so erteilt das Bundesamt für Landestopografie ohne weiteres die Genehmigung. Andernfalls wird ein vollständiges Genehmigungsverfahren durchgeführt.
⁵ Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 62 a –62 c des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997⁷ über das konzentrierte Entscheidverfahren.
⁷ SR 172.010
Art. 16 Genehmigungsentscheid
¹ Der Genehmigungsentscheid wird den Parteien eröffnet und im Bundesblatt veröffentlicht.
² Er wird nach Eintritt der Rechtskraft den Stellen mitgeteilt, die ein amtliches Verzeichnis führen.
Art. 17 Beschwerde
¹ Gegen den Genehmigungsentscheid ist die Beschwerde an den Bundesrat zulässig. Dieser entscheidet endgültig.
² Die am Genehmigungsverfahren beteiligten Bundesämter werden im Beschwerdeverfahren angehört.
Art. 18 Meldepflicht
Die zuständige kantonale Stelle teilt dem Bundesamt für Landestopografie spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, ab dem die Änderungen gelten, folgende Veränderungen mit:
a. Gebietsveränderungen zwischen Gemeinden;
b. den Wegfall eines Gemeindenamens im Fall einer Zusammenlegung oder Aufteilung von Gemeinden;
c. die Änderungen des Namens von Bezirken oder vergleichbaren administrativen Einheiten des Kantons;
d. die Änderungen der Zugehörigkeit von Gemeinden zu einem Bezirk oder zu einer vergleichbaren administrativen Einheit des Kantons.
Art. 19 Amtliches Gemeindeverzeichnis
¹ Das Bundesamt für Statistik:
a. vergibt für jede Gemeinde eine verbindliche Nummer;
b. erstellt, verwaltet und veröffentlicht das amtliche Gemeindeverzeichnis der Schweiz.