d. die für die Fahrzeugprüfungen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone sowie die für die Durchführung von amtlichen Fahrzeugprüfungen bezeichneten Stellen: in die Daten der Fahrzeugzulassung und der Fahrzeugtypen;
e. das Bundesamt für Statistik: in die Fahrzeugdaten;
f. das Bundesamt für Verkehr: im Zusammenhang mit der Zulassung als Strassentransportunternehmen in die Fahrzeugzulassungs- und Administrativmassnahmendaten;
g.²⁰⁶
das Bundesamt für Energie: für den Vollzug der Verminderung der CO 2 -Emissionen bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern in die Motorfahrzeugdaten;
h. das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds: in die Daten, die zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich sind (Art. 74 und 76);
i. ausländische, für die Erteilung der Fahrerkarten zuständige Behörden: in die Fahrerkartendaten;
j. ausländische, für die Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeiten der berufsmässigen Motorfahrzeugführer zuständige Kontrollorgane: in den Kartenstatus der Fahrerkarten.
²⁰⁵ SR 641.51
²⁰⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 10 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 6839 ; BBl 2013 756 ).
Einsichtsrecht
Art. 89 f
Jede Person kann bei den zuständigen kantonalen Verkehrszulassungsbehörden die Daten einsehen, die sie selber oder ihr Fahrzeug betreffen.
Datenbekanntgabe
Art. 89 g
¹ Die Daten der Verkehrszulassung sind nicht öffentlich.
² Der Bundesrat kann vorsehen, dass das ASTRA Fahrzeughalter-, Fahrberechtigungs- und Sachdaten bekannt geben kann. Er regelt die Voraussetzungen.
³ Die kantonalen Verkehrszulassungsbehörden dürfen die Fahrzeughalter- und Versicherungsdaten Personen bekannt geben:
a. die an einem Zulassungsverfahren beteiligt sind;
b. die von einem Verkehrsunfall betroffen sind;
c. die im Hinblick auf ein Verfahren ein hinreichendes Interesse schriftlich geltend machen.
⁴ Die kantonalen Verkehrszulassungsbehörden dürfen der Polizei die Personalien von Personen melden, denen der Lernfahr- oder Führerausweis wegen fehlender Fahreignung auf unbestimmte Zeit oder wegen Zweifeln an der Fahreignung bis zur Abklärung vorsorglich entzogen worden ist.
⁵ Die Kantone können Name und Adresse der Fahrzeughalter veröffentlichen, sofern diese Daten nicht für die öffentliche Bekanntgabe gesperrt sind. Diese Sperre kann der Fahrzeughalter voraussetzungslos und gebührenfrei bei der zuständigen kantonalen Behörde eintragen lassen.
⁶ Das ASTRA kann Personen nach Absatz 3 sowie den Stellen, die Zugriff im Abrufverfahren haben (Art. 89 e ), Sammelauszüge ausstellen.
⁷ Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds dürfen die Daten, die zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich sind (Art. 74 und 76), Dritten bekannt geben.
⁸ Die Fahrzeugtypendaten und andere Sachdaten können veröffentlicht werden.
Organisation und Durchführung
Art. 89 h
Der Bundesrat regelt:
a. die Organisation und den Betrieb des IVZ;
b. die Verantwortung für die Datenbearbeitung;
c. den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;
d. die Zusammenarbeit mit den Behörden, Organisationen, Fahrzeugimporteuren und weiteren Stellen, die an den Verfahren der Verkehrszulassung beteiligt sind;
e. die Meldeverfahren;
f. die Verfahren zur Datenberichtigung;