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    Verordnung über die Militärdienstpflicht (512.21)
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    CH - Schweizer Bundesrecht

    Verordnung über die Militärdienstpflicht (VMDP)

    (VMDP) vom 22. November 2017 (Stand am 1. Januar 2022)
    Der Schweizerische Bundesrat,
    gestützt auf das Militärgesetz vom 3. Februar 1995¹ (MG) und auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 2002² (BZG),
    verordnet:
    ¹ SR 510.10 ² [ AS 2003 4187 , 4327 ; 2005 2881 Ziff. II Abs. 1 Bst. c; 2006 2197 Anhang Ziff. 47; 2009 6617 Anhang Ziff. 3; 2010 6015 Anhang Ziff. 4; 2011 5891 ; 2014 3545 Art. 23; 2015 187 ; 2016 4277 Anhang Ziff. 7; 2018 5343 Anhang Ziff. 7. AS 2020 4995 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das BG vom 20. Dez. 2019 ( SR 520.1 ).

    1. Kapitel: Zweck

    (Art. 94 Abs. 1 Bst. a und b MG)
    Art. 1
    Diese Verordnung bezweckt eine am Milizprinzip ausgerichtete Erfüllung der Militärdienstpflicht von der Stellungspflicht bis zur Entlassung.

    2. Kapitel: Militärdienstpflicht

    1. Abschnitt: Militärdienstpflicht der Schweizerinnen, der Auslandschweizer und der Doppelbürger

    Art. 2 Schweizerinnen und Auslandschweizer
    (Art. 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 2 MG)
    ¹ Schweizerinnen sowie Auslandschweizer können sich schriftlich beim Kommando Ausbildung (Kdo Ausb) zum Militärdienst anmelden.
    ² Das Kdo Ausb nimmt die Anmeldung an, wenn:
    a. die angemeldete Person: 1.³
    die Rekrutierung bis zum Ende des Jahres absolvieren kann, in dem sie das 24. Altersjahr vollendet; vorbehalten bleibt eine spätere Rekrutierung nach Artikel 12 Absatz 2,
    2. gute Kenntnisse einer Schweizer Landessprache nachweist,
    3. die für die Personenidentifizierung erforderlichen Dokumente und den ärztlichen Fragebogen eingereicht hat, und
    4. für keinen anderen Staat bereits Militärdienst geleistet hat; vorbehalten bleiben andere Regelungen in Staatsverträgen;
    b. bei der angemeldeten Person: 1. keine offensichtliche Dienstuntauglichkeit vorliegt,
    2. beim Bestehen von besonderen persönlichen Verhältnissen eine Zustimmung in Analogie zu Artikel 33 Absatz 1 für die Rekrutierung vorliegt,
    3. keine Nichtrekrutierungsgründe nach Artikel 21 MG vorliegen; und
    c. ein Bedarf der Armee besteht.
    ³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3233 ).
    Art. 3 Doppelbürger
    (Art. 5 und 7 Abs. 2 MG)
    ¹ Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz, die das Bürgerrecht eines anderen Staates besitzen (Doppelbürger) und vor der Wohnsitznahme in der Schweiz oder aufgrund einer internationalen Vereinbarung der Schweiz mit diesem Staat über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Militärdienstpflicht von Doppelbürgern dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, müssen dies dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin melden.
    ² Doppelbürger bleiben in der Schweiz militärdienstpflichtig, wenn:
    a. die Meldung nach Absatz 1 unterbleibt;
    b. die Leistungserbringung im anderen Staat nicht bewiesen werden kann; oder
    c. die erbrachten Leistungen nicht mindestens gleichwertig zu den in der Schweiz zu erbringenden Leistungen sind.
    ³ Das Kdo Ausb erlässt die entsprechenden Verfügungen.

    2. Abschnitt: Zuteilung und Zuweisung weiterer Personen

    Art. 4 Voraussetzungen und Zuständigkeit
    (Art. 6 Abs. 1 Bst. a und c MG)
    ¹ Auf Gesuch hin können folgende Personen der Armee auf eine Funktion gemäss der Sollbestandestabelle der Armee zugeteilt (Zuteilung) oder ohne Belegung eines Sollbestandsplatzes der Armee zugewiesen (Zuweisung) werden:
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