³ Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁴ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
⁴ Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
⁵ Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
⁴ SR 412.101.241
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
¹ Die überbetrieblichen Kurse umfassen 20 Tage zu 8 Stunden.
² Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 2 Kurse aufgeteilt:
Lehrjahr | Kurse | Handlungskompetenzbereich/ | Dauer |
1 | Kurs 1 | Prüfen und Warten von Fahrzeugen | 3 Tage |
Austauschen von Verschleissteilen | 8 Tage | ||
Unterstützen von betrieblichen Abläufen | 1 Tag | ||
Total | 12 Tage | ||
2 | Kurs 2 | Prüfen und Warten von Fahrzeugen | 3 Tage |
Austauschen von Verschleissteilen | 3 Tage | ||
Unterstützen von betrieblichen Abläufen | 2 Tage | ||
Total | 8 Tage |
³ Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan⁵ vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt ist.
² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
³ Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
⁵ Bildungsplan vom 12. Okt. 2017 zur V des SBFI über die berufliche Grundbildung für Automobil-Assistentin/Automobil-Assistent mit eidgenössischem Berufsattest EBA, zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe von A–Z.
6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a. Automobil-Fachfrau EFZ oder Automobil-Fachmann EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet und dem Didaktik-Modul AGVS mit Abschluss;