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    Luftreinhalte-Verordnung (814.318.142.1)
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    CH - Schweizer Bundesrecht

    24 Feuerungswärmeleistung

    Die Feuerungswärmeleistung bezeichnet die Wärmeenergie, die einer Anlage pro Zeiteinheit maximal zugeführt werden kann. Sie wird errechnet, indem der Brennstoffverbrauch der Anlage mit dem unteren Heizwert des Brennstoffes multipliziert wird.

    3 Allgemeine Bestimmungen

    31 Emissionsbegrenzung

    ¹ Es gelten folgende Emissionsbegrenzungen:
    a. für Staub: Ziffer 4;
    b für anorganische, vorwiegend staubförmige Stoffe: Ziffer 5;
    c. für anorganische gas- oder dampfförmige Stoffe: Ziffer 6;
    d. für organische gas-, dampf- oder partikelförmige Stoffe: Ziffer 7;
    e. für krebserzeugende Stoffe: Ziffer 8.
    ² Die in den Ziffern 5–8 nicht aufgeführten Stoffe werden den Stoffklassen zuge­ord­net, mit denen sie in ihrer Einwirkung auf die Umwelt vergleichbar sind. Dabei sind insbesondere die Abbaubarkeit und Anreicherbarkeit, die Toxizität, die Aus­wirkun­gen von Abbauvorgängen und deren Folgeprodukten sowie die Geruchsin­tensität zu berücksichtigen.

    32 Emissionsbegrenzungen, welche von der Anlagegrösse abhängig sind

    ¹ Sind mehrere Emissionsquellen vorhanden und hängt die Anforderung an die Emissionsbegrenzung von der Grösse einer Anlage (z. B. Leistung oder Massen­strom) ab, so legt die Behörde fest, welche Emissionsquellen zusammen als eine ein­zige Anlage gelten.
    ² Als eine einzige Anlage sind in der Regel Emissionsquellen zu bezeichnen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen und deren Emissionen:
    a. im Wesentlichen die gleichen oder ähnliche Schadstoffe enthalten; oder
    b. mit der gleichen Technik vermindert werden können.
    ³ Teile einer Anlage, die nur dazu dienen, bei Betriebsausfällen die Leistung ande­rer Anlageteile zu ersetzen, werden bei der Bestimmung der Anlagegrösse nicht be­rück­sichtigt.
    ⁴ Emissionsgrenzwerte, die von einem bestimmten Massenstrom abhängen, gelten nur, wenn:
    a. dieser Massenstrom während mehr als fünf Stunden pro Woche erreicht oder überschritten wird; oder
    b. während einer kürzeren Zeit das Zweifache dieses Massenstroms erreicht oder überschritten wird.

    4 Staub

    41 Grenzwert für den Gesamtstaub

    Beträgt der Massenstrom an Staub 0,20 kg/h oder mehr, so dürfen die staubförmigen Emissionen gesamthaft 20 mg/m³ nicht überschreiten.

    42 Immissionsbegrenzung für die Inhaltsstoffe des Staubes

    Für die Begrenzung der einzelnen Inhaltsstoffe des Staubes gelten die Anforderun­gen nach den Ziffern 5, 7 und 8.

    43 Massnahmen bei Aufbereitungs-, Lagerungs-, Umschlags- und Transportvorgängen

    ¹ Können in gewerblichen oder industriellen Betrieben durch Vorgänge wie Fördern, Zerkleinern, Klassieren oder Abfüllen staubender Güter erhebliche Staubemis­sionen entstehen, so müssen die staubhaltigen Abgase erfasst und einer Entstau­bungsanlage zugeführt werden.
    ² Bei der Lagerung und beim Umschlag staubender Güter im Freien müssen Mass­nahmen zur Verhinderung von erheblichen Staubemissionen getroffen werden.
    ³ Beim Transport staubender Güter müssen Transporteinrichtungen verwendet wer­den, welche die Entstehung erheblicher Staubemissionen verhindern.
    ⁴ Können durch den Werkverkehr auf Fahrwegen erhebliche Staubemissionen ent­stehen, so müssen die Fahrwege staubfrei gehalten werden.
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