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    Luftreinhalte-Verordnung (814.318.142.1)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ⁵⁷ Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 8 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2809 ).
    ⁵⁸ SR 510.620

    2. Abschnitt: Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

    Art. 40 ⁵⁹
    ⁵⁹ Aufgehoben durch Ziff. IV 30 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).
    Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts
    Die Verordnung vom 10. Dezember 1984⁶⁰ über Luftreinhalte-Massnahmen bei Feue­rungen wird aufgehoben.
    ⁶⁰ [ AS 1984 1516 ]

    3. Abschnitt: Übergangsbestimmung

    Art. 42
    ¹ Anlagen, für die eine Baubewilligung oder eine Plangenehmigung erforderlich ist, gelten als neue Anlagen, wenn über die Baubewilligung oder die Plangenehmigung beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.
    ² Die Behörde erlässt die Sanierungsverfügung nach den Artikeln 8 und 9 innert zweier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung wenn möglich für alle, min­destens aber für die dringlichsten Sanierungsfälle.
    ³ Für bereits bestehende übermässige Immissionen sind die Massnahmenpläne nach Artikel 3l innert dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erstellen.

    3 a . Abschnitt: ⁶¹ Befristung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Feuerungsanlagen

    ⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 1687 ).
    Art. 42 a
    ¹ Die Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen sind wie folgt befristet:
    a. Feuerungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a–g: bis zum 25. September 2018;
    b. Feuerungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe h: bis zum 31. Dezember 2019.
    ² Die Bestimmungen über die Inbetriebnahme von Feuerungsanlagen nach Artikel 20 d sind befristet bis zum 31. Dezember 2021.

    4. Abschnitt: Inkrafttreten

    Art. 43
    Diese Verordnung tritt am 1. März 1986 in Kraft.

    Übergangsbestimmungen der Änderung vom 20. November 1991 ⁶²

    ⁶² AS 1992 124 . Aufgehoben durch Ziff. IV 30 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).

    Übergangsbestimmungen der Änderung vom 15. Dezember 1997 ⁶³

    ⁶³ AS 1998 223 . Aufgehoben durch Ziff. IV 30 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).

    Übergangsbestimmungen der Änderung vom 25. August 1999 ⁶⁴

    ⁶⁴ AS 1999 2498 . Aufgehoben durch Ziff. IV 30 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).

    Übergangsbestimmungen der Änderung vom 30. April 2003 ⁶⁵

    ⁶⁵ AS 2003 1345
    ¹ Anlagen, für die eine Baubewilligung oder eine Plangenehmigung erforderlich ist und über die bei Inkrafttreten dieser Änderung noch nicht rechtskräftig entschieden ist, müssen die Anforderungen des neuen Rechts erfüllen.
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