⁵ Vor dem Abschluss eines Vertrags über ein Derivat nach Absatz 4 sind grundsätzlich konkrete Offerten von mindestens zwei Gegenparteien einzuholen. Der Vertrag ist mit derjenigen Gegenpartei abzuschliessen, welche die preislich beste Offerte unterbreitet. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden aus Gründen der Risikoverteilung oder, wenn weitere Vertragsbestandteilte wie Bonität oder Dienstleistungsangebot der Gegenpartei eine andere Offerte als insgesamt vorteilhafter für die Anlegerinnen und Anleger erscheinen lassen.
⁶ Auf die Einholung von Offerten von mindestens zwei möglichen Gegenparteien kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn dies im besten Interesse der Anlegerinnen und Anleger ist. Die Gründe hierfür sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
⁷ Der Vertragsabschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
Art. 31 Bonität
¹ Bei OTC-Geschäften muss die Gegenpartei oder deren Garant eine hohe Bonität aufweisen.
² Diese Anforderung gilt nicht für die Depotbank des Effektenfonds.
Art. 32 Bewertung
¹ Derivate, für die aktuelle Marktpreise erhältlich sind, sind mit den am Hauptmarkt zuletzt bezahlten Kursen zu bewerten. Die Kurse müssen von einer externen, von der Fondsleitung oder der SICAV und ihren Beauftragten unabhängigen und auf diese Geschäftsart spezialisierten Quelle bezogen werden.
² Sind für Derivate keine aktuellen Marktpreise erhältlich, so müssen sie anhand von angemessenen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodellen, gestützt auf den Verkehrswert der Basiswerte, von denen die Derivate abgeleitet sind, bewertet werden. Die Bewertungen müssen dokumentiert werden und nachvollziehbar sein.
Art. 33 Risikomessverfahren
¹ Die Fondsleitung oder die SICAV wendet entweder den Commitment-Ansatz I, den Commitment-Ansatz II oder den Modell-Ansatz an.
² Die Anwendung des Modell-Ansatzes bedarf der Genehmigung der FINMA.
³ Die Fondsleitung oder die SICAV stimmt das gewählte Risikomessverfahren auf die Anlageziele und die Anlagepolitik sowie das Risikoprofil des jeweiligen Effektenfonds ab.
⁴ Der Modell-Ansatz ist zwingend anzuwenden, wenn:
a. das Gesamtengagement des Effektenfonds mit dem Commitment-Ansatz I oder dem Commitment-Ansatz II nicht angemessen erfasst und gemessen werden kann;
b. zu einem nicht vernachlässigbaren Anteil in exotische Derivate investiert wird; oder
c. zu einem nicht vernachlässigbaren Anteil komplexe Anlagestrategien verwendet werden.
Art. 34 Commitment-Ansatz I
¹ Für Effektenfonds, auf die der Commitment-Ansatz I angewendet wird, ist nur der Einsatz von Derivat-Grundformen zulässig. Diese dürfen nur eingesetzt werden, soweit ihr Einsatz unter Berücksichtigung der nach diesem Artikel notwendigen Deckung weder zu einer Hebelwirkung auf das Fondsvermögen führt noch einem Leerverkauf entspricht.
² Engagementreduzierende Derivate müssen dauernd mit den ihnen zugrunde liegenden Basiswerten gedeckt sein. Wird das Delta berechnet, so darf es bei der Berechnung der notwendigen Basiswerte berücksichtigt werden. Die Bestimmung nach Artikel 44 Absatz 3 gilt analog.
³ Eine Deckung mit anderen Anlagen ist zulässig, wenn das engagementreduzierende Derivat auf einen Index lautet, welcher von einer externen unabhängigen Stelle berechnet wird. Der Index muss für die als Deckung dienenden Anlagen repräsentativ sein, und zwischen dem Index und diesen Anlagen muss eine adäquate Korrelation bestehen.
⁴ Bei engagementerhöhenden Derivaten muss das Basiswertäquivalent (Art. 35 Abs. 2) dauernd durch geldnahe Mittel gedeckt sein.
⁵ Als geldnahe Mittel gelten:
a. flüssige Mittel im Sinn von Artikel 75 KKV⁸;