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    Verordnung über die Betriebswachen von Kernanlagen (732.143.2)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    a. eine abgeschlossene Berufsausbildung mit eidgenössischem Berufsattest gemäss Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 oder einen gleichwertigen ausländischen Ausbildungsabschluss;
    b. persönliche und gesundheitliche Eignung für diese Funktion.
    ⁴ Das ENSI entscheidet im Einzelfall über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsabschlüsse.⁹
    ⁸ SR 412.10
    ⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5747 ).
    Art. 16 Persönliche Eignung
    ¹ Die Überprüfung der persönlichen Eignung dient dem Nachweis, dass die für die Wächtertätigkeit nötigen Anforderungen an die Persönlichkeit erfüllt sind, wie hinterfragende selbstkritische Grundhaltung, Sorgfalt, Teamfähigkeit und Führungskompetenz.
    ² Eine vom Bewilligungsinhaber bezeichnete Stelle beurteilt die persönliche Eignung. Sie leitet die Beurteilung an den Bewilligungsinhaber weiter. Dieser nimmt die Beurteilung in seine Dokumentation nach Artikel 37 der Verordnung vom 9. Juni 2006¹⁰ über die Anforderungen an das Personal von Kernanlagen (VAPK) auf.
    ³ Der Bewilligungsinhaber entscheidet aufgrund der Beurteilung über die persön­liche Eignung und hält das Ergebnis in der Dokumentation fest.
    ⁴ Er beurteilt periodisch die persönliche Eignung und hält das Ergebnis in der Dokumentation fest.
    ⁵ Das ENSI kann in die Dokumentation Einsicht nehmen.¹¹
    ¹⁰ SR 732.143.1
    ¹¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5747 ).
    Art. 17 ¹² Gesundheitliche Eignung
    ¹ Die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung dient dem Nachweis, dass die für die Wächtertätigkeit nötigen gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wie ausreichendes Wahrnehmungsvermögen, Schichtdiensttauglichkeit und keine Abhängigkeit von psychotropen Substanzen.
    ² Ein Arzt oder eine Ärztin untersucht jährlich die gesundheitliche Eignung der Angehörigen der Betriebswache. Ist er oder sie nicht Facharzt oder Fachärztin für Arbeitsmedizin, so leitet er oder sie das Ergebnis der Unter­suchungen an einen Facharzt oder eine Fachärztin für Arbeitsmedizin weiter.
    ³ Der Facharzt oder die Fachärztin für Arbeitsmedizin beurteilt aufgrund der durchgeführten Untersuchungen die gesundheitliche Eignung der Angehörigen der Betriebswache. Er oder sie leitet die Beurteilung dem Bewilligungsinhaber weiter.
    ⁴ Der Bewilligungsinhaber nimmt die arbeitsmedizinische Beurteilung in seine Dokumentation nach Artikel 37 VAPK¹³ auf. Er entscheidet gestützt darauf über die gesundheitliche Eignung der Angehörigen der Betriebswache und hält das Ergebnis in seiner Dokumentation fest.
    ⁵ Das ENSI kann in die Dokumentation Einsicht nehmen.
    ¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 806 ).
    ¹³ SR 732.143.1

    6. Abschnitt: Datenschutz

    Art. 18
    ¹ Das ENSI kann Personendaten, insbesondere auch besonders schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile nach Artikel 3 Buchstaben c und d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992¹⁴ über den Datenschutz, von Angehörigen der Betriebswachen bearbeiten, soweit es diese zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Verordnung benötigt, um zu prüfen, ob die Anforderungen an die Angehörigen der Betriebs­wachen erfüllt sind.¹⁵
    ² Es bearbeitet folgende Personendaten:
    a. die Staatsangehörigkeit;
    b. das Geburtsdatum;
    c. die Wohnadresse;
    d. Aus- und Weiterbildungen;
    e. Berufserfahrung;
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