1 Während der Sitzungen des Grossen Rates ist eine Simultandolmetschung gewährleistet.
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2 Eine Simultandolmetschung erfolgt auch für die Sitzungen der Ratsorgane, es sei denn, ein Ratsorgan verzichte einstimmig darauf.
3 Ratsorgane, die auf die Simultandolmetschung verzichtet haben, können auf Verlangen eines Mitglieds jederzeit auf diesen Entscheid zurückkommen.
4 Für Ausschusssitzungen der Kommissionen wird keine Simultandolmet schung sichergestellt. Die deutschsprachigen Ratsmitglieder äussern sich auf Schriftdeutsch.
Art. 14
Übersetzung der während der parlamentarischen Beratungen ein gereichten Anträge
1 Anträge, die während der Beratungen im Grossen Rat eingereicht werden und die eine Änderung des Beratungsgegenstands verlangen, werden umge hend übersetzt.
2 Können die Anträge dem Grossen Rat aus zeitlichen Gründen nicht schriftlich vorgelegt werden, werden sie unmittelbar vor der Abstimmung in beiden Amts sprachen mündlich mitgeteilt.
Art. 15
Sprache der Unterlagen
1 Folgende Unterlagen liegen in beiden Amtssprachen vor: a Dokumente, die Gegenstand eines Beschlusses durch den Grossen Rat sind, b Dokumente, die dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme vorgelegt werden, c Vorträge des Regierungsrates oder des zuständigen parlamentarischen Organs, welche die Dokumente begleiten, d Unterlagen, die für alle Ratsmitglieder bestimmt sind.
2 Alle anderen Unterlagen können in nur einer Amtssprache verfasst werden.
3 Protokolle werden in der Sprache der protokollführenden Person verfasst. Die Voten werden in der Amtssprache wiedergegeben, in der sie abgegeben wor den sind.
2 Mitglieder des Grossen Rates
Art. 16
1 Jedes Mitglied des Grossen Rates unterrichtet das Büro über a * seine beruflichen Tätigkeiten; falls das Ratsmitglied Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist, sind die Funktion und die Arbeitgeberin oder der Arbeit geber anzugeben,
151.211 6 b Tätigkeiten in Führungs- oder Aufsichtsgremien sowie Beiräten und ähnli chen Gremien von schweizerischen und ausländischen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts, c dauernde Leitungs- oder Beratertätigkeiten für schweizerische und aus ländische Interessengruppen, d die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes, des Kantons oder von bernischen Gemeinden, e * die Ausübung wichtiger politischer Ämter, ausgenommen das Grossrats mandat.
1a Bei Tätigkeiten gemäss Absatz 1 Buchstabe b bis e gibt das Ratsmitglied an, ob * a diese Tätigkeit von Amtes wegen ausgeübt wird, b es sich um ein ehrenamtliches oder bezahltes Mandat handelt, wobei Spesenentschädigungen nicht in Betracht fallen.
2 Das Berufsgeheimnis im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB) 1 bleibt vorbehalten.
3 Es wird ein öffentlich zugängliches Register über die Interessenbindungen der Ratsmitglieder geführt.
3 Organisation des Grossen Rates
3.1 Grossratspräsidentin oder Grossratspräsident und Präsidium des Grossen Rates
Art. 17
1 Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident leitet die Beratungen des Grossen Rates und des Büros und ist insbesondere zuständig für a die Feststellung der Beschlussfähigkeit des Grossen Rates, b Vorschläge zum Abstimmungsverfahren, c die Unterzeichnung der Beschlüsse und Erlasse des Grossen Rates, d Vereidigungen der Ratsmitglieder, der Mitglieder des Regierungsrates und der übrigen vom Grossen Rat zu vereidigenden Personen, e die Aufsicht über die Einhaltung der Grossratsgesetzgebung, f Ruhe und Ordnung im Ratssaal und auf den Tribünen, g * die Bewilligung von Ausgaben gemäss der Grossratsgesetzgebung, h * die Durchführung von Abstimmungen im Zirkulationsverfahren (Art. 105b).
1) SR 311.0
7 151.211
2 Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten vertreten bei Verhinderung die Grossratspräsidentin oder den Grossratspräsidenten und erfüllen weitere ihnen zugewiesene Aufgaben.
3.2 Büro des Grossen Rates
3.2.1 Vertretung, Information des Grossen Rates