Vorherige Seite
    Geschäftsordnung des Grossen Rates (151.211)
    40 - 414 - 5
    Nächste Seite
    CH - BE
    1 Während der Sitzungen des Grossen Rates ist eine Simultandolmetschung gewährleistet.
    5 151.211
    2 Eine Simultandolmetschung erfolgt auch für die Sitzungen der Ratsorgane, es sei denn, ein Ratsorgan verzichte einstimmig darauf.
    3 Ratsorgane, die auf die Simultandolmetschung verzichtet haben, können auf Verlangen eines Mitglieds jederzeit auf diesen Entscheid zurückkommen.
    4 Für Ausschusssitzungen der Kommissionen wird keine Simultandolmet schung sichergestellt. Die deutschsprachigen Ratsmitglieder äussern sich auf Schriftdeutsch.

    Art. 14

    Übersetzung der während der parlamentarischen Beratungen ein gereichten Anträge
    1 Anträge, die während der Beratungen im Grossen Rat eingereicht werden und die eine Änderung des Beratungsgegenstands verlangen, werden umge hend übersetzt.
    2 Können die Anträge dem Grossen Rat aus zeitlichen Gründen nicht schriftlich vorgelegt werden, werden sie unmittelbar vor der Abstimmung in beiden Amts sprachen mündlich mitgeteilt.

    Art. 15

    Sprache der Unterlagen
    1 Folgende Unterlagen liegen in beiden Amtssprachen vor: a Dokumente, die Gegenstand eines Beschlusses durch den Grossen Rat sind, b Dokumente, die dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme vorgelegt werden, c Vorträge des Regierungsrates oder des zuständigen parlamentarischen Organs, welche die Dokumente begleiten, d Unterlagen, die für alle Ratsmitglieder bestimmt sind.
    2 Alle anderen Unterlagen können in nur einer Amtssprache verfasst werden.
    3 Protokolle werden in der Sprache der protokollführenden Person verfasst. Die Voten werden in der Amtssprache wiedergegeben, in der sie abgegeben wor den sind.
    2 Mitglieder des Grossen Rates

    Art. 16

    1 Jedes Mitglied des Grossen Rates unterrichtet das Büro über a * seine beruflichen Tätigkeiten; falls das Ratsmitglied Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist, sind die Funktion und die Arbeitgeberin oder der Arbeit geber anzugeben,
    151.211 6 b Tätigkeiten in Führungs- oder Aufsichtsgremien sowie Beiräten und ähnli chen Gremien von schweizerischen und ausländischen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts, c dauernde Leitungs- oder Beratertätigkeiten für schweizerische und aus ländische Interessengruppen, d die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes, des Kantons oder von bernischen Gemeinden, e * die Ausübung wichtiger politischer Ämter, ausgenommen das Grossrats mandat.
    1a Bei Tätigkeiten gemäss Absatz 1 Buchstabe b bis e gibt das Ratsmitglied an, ob * a diese Tätigkeit von Amtes wegen ausgeübt wird, b es sich um ein ehrenamtliches oder bezahltes Mandat handelt, wobei Spesenentschädigungen nicht in Betracht fallen.
    2 Das Berufsgeheimnis im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
    21. Dezember 1937 (StGB) 1 bleibt vorbehalten.
    3 Es wird ein öffentlich zugängliches Register über die Interessenbindungen der Ratsmitglieder geführt.
    3 Organisation des Grossen Rates
    3.1 Grossratspräsidentin oder Grossratspräsident und Präsidium des Grossen Rates

    Art. 17

    1 Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident leitet die Beratungen des Grossen Rates und des Büros und ist insbesondere zuständig für a die Feststellung der Beschlussfähigkeit des Grossen Rates, b Vorschläge zum Abstimmungsverfahren, c die Unterzeichnung der Beschlüsse und Erlasse des Grossen Rates, d Vereidigungen der Ratsmitglieder, der Mitglieder des Regierungsrates und der übrigen vom Grossen Rat zu vereidigenden Personen, e die Aufsicht über die Einhaltung der Grossratsgesetzgebung, f Ruhe und Ordnung im Ratssaal und auf den Tribünen, g * die Bewilligung von Ausgaben gemäss der Grossratsgesetzgebung, h * die Durchführung von Abstimmungen im Zirkulationsverfahren (Art. 105b).
    1) SR 311.0
    7 151.211
    2 Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten vertreten bei Verhinderung die Grossratspräsidentin oder den Grossratspräsidenten und erfüllen weitere ihnen zugewiesene Aufgaben.
    3.2 Büro des Grossen Rates
    3.2.1 Vertretung, Information des Grossen Rates

    Art. 18

    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren