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    Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (951.311)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ¹ Ein Feeder-Fonds ist eine kollektive Kapitalanlage, die abweichend von Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe a mindestens 85 Prozent des Fondsvermögens in Anteilen desselben Zielfonds (Master-Fonds) anlegt.
    ² Der Master-Fonds ist eine schweizerische kollektive Kapitalanlage derselben Art wie der Feeder-Fonds, ist selber kein Feeder-Fonds und hält keine Anteile an einem solchen.
    ³ Ein Feeder-Fonds kann bis zu 15 Prozent seines Fondsvermögens in flüssige Mittel (Art. 75) oder derivative Finanzinstrumente (Art. 72) anlegen. Die derivativen Finanzinstrumente dürfen ausschliesslich zum Zweck der Absicherung verwendet werden.
    ⁴ Die FINMA regelt die Einzelheiten.
    ¹²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 607 ).
    Art. 74 Geldmarktinstrumente
    (Art. 54 Abs. 1 KAG)
    ¹ Die Fondsleitung und die SICAV dürfen Geldmarktinstrumente erwerben, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem anderen gere­gelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden.
    ² Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben werden, wenn die Emission oder der Emittent Vorschriften über den Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente begeben oder garantiert sind von:
    a. der Schweizerischen Nationalbank;
    b. der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union;
    c. der Europäischen Zentralbank;
    d. der Europäischen Union;
    e. der Europäischen Investitionsbank;
    f. der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECD);
    g. einem anderen Staat einschliesslich dessen Gliedstaaten;
    h. einer internationalen Organisation öffentlich-rechtlichen Charakters, der die Schweiz oder mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ange­hört;
    i. einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft;
    j. einem Unternehmen, dessen Effekten an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden;
    k.¹²²
    einer Bank, einem Wertpapierhaus oder einem sonstigen Institut, das einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist.
    ¹²² Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4633 ).
    Art. 75 Flüssige Mittel
    (Art. 54 Abs. 2 KAG)
    Als flüssige Mittel gelten Bankguthaben sowie Forderungen aus Pensionsgeschäften auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten.
    Art. 76 Effektenleihe (Securities Lending) und Pensionsgeschäft (Repo, Reverse Repo)
    (Art. 55 Abs. 1 Bst. a und b KAG)
    ¹ Effektenleihe und Pensionsgeschäft sind nur im Hinblick auf eine effiziente Ver­waltung des Fondsvermögens zulässig. Die Depotbank haftet für die marktkon­forme, einwandfreie Abwicklung der Effektenleihe und des Pensionsgeschäftes.
    ² Banken, Broker, Versicherungseinrichtungen und Effektenclearing-Organisationen dürfen bei der Effektenleihe als Borger herangezogen werden, sofern sie auf die Effektenleihe spezialisiert sind und Sicherheiten leisten, die dem Umfang und dem Risiko der beabsichtigten Geschäfte entsprechen. Unter den gleichen Bedingungen darf das Pensionsgeschäft mit den genannten Instituten abgewickelt werden.
    ³ Die Effektenleihe und das Pensionsgeschäft sind in einem standardisierten Rah­menvertrag zu regeln.
    Art. 77 Aufnahme und Gewährung von Krediten; Belastung des Fondsvermögens
    (Art. 55 Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 2 KAG)
    ¹ Zulasten eines Effektenfonds dürfen:
    a. keine Kredite gewährt und keine Bürgschaften abgeschlossen werden;
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