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    Verordnung über tierische Nebenprodukte (916.441.22)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    26 Für Kühltransporte verwendete Fahrzeuge müssen so konzipiert sein, dass während der gesamten Transportdauer eine angemessene Temperatur auf­rechterhalten werden kann.

    3 Begleitpapiere und Entscheide der Fleischkontrolle

    31 Die Begleitpapiere müssen folgende Angaben enthalten:
    a. Datum, an dem das Material abgeholt wurde;
    b. Beschreibung des Materials, einschliesslich der Angaben nach Zif­fer 11;
    c. Tierart, von der die tierischen Nebenprodukte der Kategorie 3 stam­men, falls sie als Futtermittel verwendet werden sollen;
    d. Ohrmarkennummer bei Häuten und Fellen von Klauentieren;
    e. Gewicht des Materials;
    f. Name, Anschrift und Kontrollnummer des Herkunftsbetriebs;
    g. Name, Anschrift und Kontrollnummer des Transportunternehmens;
    h. Name, Anschrift und Kontrollnummer des Empfängerbetriebs;
    i. gegebenenfalls Art und Verfahren der Verarbeitung.
    32 Das Begleitpapier ist in mindestens drei Exemplaren auszustellen. Das Original muss der Sendung bis zum Endbestimmungsort beiliegen und ist vom Empfängerbetrieb aufzubewahren. Je eine Kopie verbleibt beim Her­kunftsbetrieb und beim Transportunternehmen.
    33 Die Entscheide der Fleischkontrolle nach den Artikeln 20 Absatz 2 und 34 Buchstabe b müssen folgende Angaben enthalten:
    a. Datum;
    b. Schlachtbetrieb;
    c. Art des Materials;
    d. Gewicht des Materials;
    e. Verwendungszweck;
    f. Name, Anschrift und Kontrollnummer des Empfängerbetriebs.
    34 Begleitpapiere für tierische Nebenprodukte, die für künstlerische Aktivitä­ten, zur Herstellung von Trophäen, zu taxidermischen Zwecken oder zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken bestimmt sind, müssen nur fol­gende Angaben enthalten:
    a. Datum;
    b. Name und Anschrift der Absenderin oder des Absenders und der Empfän­gerin oder des Empfängers;
    c. Art des Materials;
    d. Verwendungszweck.

    4 Sammelstellen

    41 Räumliche Aufteilung

    411 Die Sammelstellen müssen eingezäunt sein, oder es muss auf andere Weise dafür gesorgt werden, dass unbefugte Personen sowie Tiere keinen Zugang haben.
    412 Die Sammelstellen müssen über einen überdachten Ort für die Annahme der tierischen Nebenprodukte verfügen.

    42 Einrichtung

    421 Die Sammelstellen müssen so konzipiert sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind. Die Fussböden müssen so beschaffen sein, dass Flüs­sigkeiten leicht abfliessen können.
    422 Die Sammelstellen müssen mit einer Kühlanlage ausgestattet sein, welche die tierischen Nebenprodukte, die nicht innerhalb von 24 Stunden abgeholt werden, auf eine Temperatur von höchstens +4 °C zu kühlen vermag.

    43 Reinigung und Desinfektion

    431 Die Sammelstellen müssen mit Einrichtungen für die Reinigung und Desinfek­tion von Räumen, Behältern und Geräten sowie zum Waschen der Hände ausgestattet sein.
    432 Die Sammelstellen müssen sauber gehalten und regelmässig desinfiziert werden.
    433 In den Sammelstellen sind Vorkehrungen zu treffen, um Vögeln und Nagern den Zugang zu verwehren und Insekten zu bekämpfen.
    434 Die Sammelstellen müssen über ein hygienisch einwandfreies Abwasserablei­tungssystem verfügen.

    Anhang 5 ¹¹¹

    ¹¹¹ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 28. Okt. 2015 ( AS 2015 4271 ) und Ziff. II Abs. 4 der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2097 ).
    (Art. 20 Abs. 3 Bst. c, 21, 22 Abs. 1 Bst. b, 23 Abs. 1 Bst. b, 28 Bst. a und d, 29 Bst. a, 30 Bst. d, 31 Bst. b, 31 a Bst. d, 32 Bst. b, 33 Abs. 1 und 2 Bst. a und d sowie Abs. 4, 34 a und 35 Bst. a)
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