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    Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (818.33)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ¹ Die Patientin oder der Patient beziehungsweise die zur Vertretung berechtigte Person wird hinreichend informiert über:
    a. Art, Zweck und Umfang der Datenbearbeitung;
    b. die Massnahmen zum Schutz der Personendaten;
    c. ihre oder seine Rechte.
    ² Der Bundesrat legt fest, wer die Patientin oder den Patienten beziehungsweise die zur Vertretung berechtigte Person informiert, und bestimmt die Form und den Inhalt der Information.
    Art. 6 Widerspruch
    ¹ Die Daten werden erst registriert, wenn die Patientin oder der Patient beziehungsweise die zur Vertretung berechtigte Person nach hinreichender Information nach Artikel 5 Absatz 1 nicht widersprochen hat.
    ² Die Patientin oder der Patient beziehungsweise die zur Vertretung berechtigte Person kann jederzeit und ohne Begründung Widerspruch erheben. Die Folgen eines Widerspruchs richten sich nach Artikel 25 Absatz 3.
    ³ Der Bundesrat regelt das Verfahren. Er legt insbesondere fest:
    a. bei wem Widerspruch erhoben werden kann;
    b. welche Daten dabei zu erfassen sind;
    c. wer über einen Widerspruch zu informieren ist.
    Art. 7 Anspruch auf Unterstützung und Auskunft
    ¹ Die Patientin oder der Patient kann sich bezüglich ihrer oder seiner Rechte, insbesondere hinsichtlich des Datenschutzes und des Widerspruchs, an die nationale Krebsregistrierungsstelle (5. Abschnitt) wenden. Die nationale Krebsregistrierungs­stelle unterstützt sie oder ihn bei der Ausübung dieser Rechte.
    ² Die Patientin oder der Patient kann vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob und welche Daten über sie oder ihn bearbeitet werden. Eine Einschränkung des Auskunftsrechts ist nicht zulässig.
    ³ Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 steht auch der zur Vertretung berechtigten Person zu.

    4. Abschnitt: Kantonale Krebsregister

    Art. 8 Zuständigkeit
    ¹ Für die Registrierung der Basis- und Zusatzdaten von erwachsenen Patientinnen und Patienten ist das kantonale Krebsregister zuständig, in dessen Einzugsgebiet die Patientin oder der Patient zum Zeitpunkt der Diagnose Wohnsitz hat.
    ² Ist ein kantonales Krebsregister für die Registrierung nicht zuständig, so übermittelt es die Daten dem zuständigen kantonalen Krebsregister oder dem Kinderkrebsregister (6. Abschnitt).
    Art. 9 Ergänzung und Aktualisierung der Daten
    ¹ Die kantonalen Krebsregister ergänzen unvollständige und berichtigen nicht plausible Daten, indem sie bei den meldepflichtigen Personen und Institutionen nach­fragen.
    ² Sie ergänzen und aktualisieren zudem die Daten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–e durch einen Abgleich mit den Daten der kantonalen und kommunalen Einwohnerregister ihres Zuständigkeitsgebietes und erfassen dabei Geburtsort, Zivilstand, Staatsangehörigkeit und Gemeindenummer des Bundesamtes für Statistik (BFS) und allenfalls das Todesdatum.
    ³ Sie ergänzen das Todesdatum durch einen Abgleich mit den Daten der Zentralen Ausgleichsstelle und die Todesursachen durch einen Abgleich mit den Daten der Todesursachenstatistik des BFS.
    ⁴ Sie leiten die nach Absatz 2 ergänzten und aktualisierten Daten von Patientinnen und Patienten, die in jungen Jahren an Krebs erkrankt sind, regelmässig an das Kinderkrebsregister weiter.
    Art. 10 Registrierung der Daten
    ¹ Die kantonalen Krebsregister registrieren und kodieren die Daten nach den Vor­gaben der nationalen Krebsregistrierungsstelle (5. Abschnitt).
    ² Sie weisen jeder Krebserkrankung eine Fallnummer zu.
    ³ Sie stellen sicher, dass die personenidentifizierenden Daten von den übrigen Daten getrennt bearbeitet werden.
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