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    Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (813.12)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ³ Sie weist die Gesuchstellerinnen insbesondere auf die Möglichkeit hin, von den Anforderungen an die Daten nach Anhang 5 Ziffer 2.2 Absatz 1 abzuweichen. Sie bietet den Gesuchstellerinnen entsprechende Beratung an.
    ²³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 15. Juli 2014 ( AS 2014 2073 ).
    Art. 55 ²³⁴
    ²³⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 15. Juli 2014 ( AS 2014 2073 ).
    Art. 56 Überwachung der Ein- und Ausfuhr
    ¹ Die Zollstellen kontrollieren auf Ersuchen der Anmeldestelle, ob Biozidprodukte oder behandelte Waren den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.²³⁵
    ² Die Beurteilungsstellen können die Anmeldestelle auffordern, ein Ersuchen nach Absatz 1 zu stellen.
    ³ Bei Verdacht auf eine Widerhandlung sind die Zollstellen berechtigt, Biozidprodukte oder behandelte Waren an der Grenze zurückzuhalten und die übrigen Vollzugsbehörden nach dieser Verordnung beizuziehen. Diese nehmen die weiteren Abklärungen vor und treffen die erforderlichen Massnahmen.²³⁶
    ²³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 15. Juli 2014 ( AS 2014 2073 ).
    ²³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 817 ).
    Art. 57 ²³⁷ Gebühren und Kostenvorschuss
    ¹ Die Gebührenpflicht und die Gebührenbemessung für Verwaltungshandlungen der Bundesvollzugsbehörden nach dieser Verordnung richten sich nach der Chemi­kaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005²³⁸.
    ² Die Anerkennung einer Unionszulassung nach Artikel 14 a bis Absatz 2 ist nicht gebührenpflichtig.
    ³ Für ein Gesuch um Zulassung und für dessen Änderung hat die Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss zu entrichten. Dieser wird von der Anmeldestelle gestützt auf die voraussichtliche Höhe der Gebühren festgelegt.
    ⁴ Die Entrichtung des Kostenvorschusses ist Voraussetzung für die Behandlung des Gesuchs durch die Anmelde­stelle.
    ⁵ Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Zulassungen Z B und Z N sowie für Zulassungen gleicher Biozidprodukte, die mit einer Zulassung Z B oder Z N identisch sind.
    ²³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 15. Juli 2014 ( AS 2014 2073 ).
    ²³⁸ SR 813.153.1

    2. Abschnitt: Kantone

    Art. 58 Nachträgliche Kontrollen
    ¹ Die kantonalen Vollzugsbehörden kontrollieren in Verkehr gebrachte oder von den Herstellerinnen selber verwendete Biozidprodukte und behandelte Waren.²³⁹
    ² Sie überprüfen, ob:
    a. die in Verkehr gebrachten Biozidprodukte über eine Zulassung verfügen;
    b. für die zu Forschungs- und Entwicklungszwecken verwendeten Biozidprodukte die Bestimmungen nach den Artikeln 13 e und 13 f eingehalten werden;
    c. die Verfügungen nach Artikel 20 eingehalten werden, insbesondere ob die Vorschriften über Verpackung und Kennzeichnung und über die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern befolgt werden;
    d. die Vorschriften über die Übermittlung und Aufbewahrung von Sicherheitsdatenblättern befolgt werden;
    e. die besonderen Bestimmungen über den Umgang mit Biozidprodukten ein­gehalten werden;
    f. die Bestimmungen für behandelte Waren nach den Artikeln 31 und 31 a eingehalten werden;
    g. die Bestimmungen für den Parallelhandel nach Artikel 13 a eingehalten werden.²⁴⁰
    ³ Sie erheben auf Ersuchen der Anmeldestelle Stichproben.
    ⁴ Im Übrigen haben sie die Befugnisse nach Artikel 42 ChemG.
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