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    Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle (812.121.1)
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    CH - Schweizer Bundesrecht

    3. Abschnitt: ⁴³ Informationssystem über ärztliche Behandlungen mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis

    ⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 386 ).
    Art. 65 a Pseudonymisierung
    ¹ Ärztinnen und Ärzte, die Personen mit Cannabisarzneimitten behandeln, sind berechtigt, für die Pseudonomysierung der Daten der Patientinnen und Patienten die AHV-Nummer systematisch zu verwenden.
    ² Für jede AHV-Nummer wird mittels einer Einwegverschlüsselung stets das gleiche Pseudonym erstellt.
    ³ Die AHV-Nummer darf in Verbindung mit der pseudonymisierten AHV-Nummer (Patientencode) nur von der behandelnden Ärztin oder vom behandelnden Arzt nach Absatz 1 bearbeitet werden.
    Art. 65 b Erfassung von Daten über die ärztlichen Behandlungen mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis
    ¹ Das BAG betreibt ein elektronisches Informationssystem zur Erhebung von Daten über die ärztlichen Behandlungen mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis (Cannabisarzneimittel) nach Artikel 8 b BetmG.
    ² Ärztinnen und Ärzte, die Personen mit Cannabisarzneimitten behandeln, müssen folgende Daten im Informationssystem nach Artikel 18 f BetmG erfassen:
    a. Angaben zur behandelten Person: 1. Patientencode,
    2. Jahrgang,
    3. Geschlecht,
    4. Gewicht,
    5. Wohnkanton;
    b. Angaben zur behandelnden Ärztin oder zum behandelnden Arzt: 1. Vor- und Nachname,
    2. Adresse,
    3. eidgenössische Weiterbildungstitel;
    c. Angaben zur Behandlung: 1. Zeitpunkt der Verschreibung,
    2. Vorbehandlung mit Cannabisarzneimitteln und deren Dauer,
    3. Indikation: Diagnose und Symptome,
    4. behandlungsrelevante Nebendiagnosen,
    5. Cannabisarzneimittel: Bezeichnung des Präparats, Darreichungsform, Gesamt-THC- und CBD-Gehalt, Dosierung,
    6. symptomrelevante Begleitmedikation: Bezeichnung des Präparats, Dosierung,
    7. Wirkungen,
    8. Nebenwirkungen der Behandlung,
    9. Symptomveränderung aufgrund der Behandlung,
    10. Behandlungsende: Zeitpunkt und Grund.
    ³ Sie müssen die Daten unmittelbar nach folgenden Zeitpunkten erfassen:
    a. der Erstverschreibung;
    b. dem ersten sowie dem zweiten Jahr der Behandlung;
    c. dem Behandlungsende, falls dieses vor Ablauf des zweiten Jahres erfolgt.
    Art. 65 c Systemverantwortung
    Das BAG trägt die Verantwortung für das Informationssystem.
    Art. 65 d Zugriffsrechte der Ärztinnen und Ärzte, die Personen mit Cannabisarzneimitteln behandeln
    Die zugriffsberechtigten Ärztinnen und Ärzte können die von ihnen erfassten Daten einsehen, ändern und löschen.
    Art. 65 e Aufbewahrung der Daten
    ¹ Die Daten werden nach Abschluss der Datenerhebung höchstens zehn Jahre im Informationssystem aufbewahrt.
    ² Die Archivierung richtet sich nach der Archivierungsgesetzgebung des Bundes.
    Art. 65 f Statistische Auswertungen
    ¹ Das BAG veröffentlicht jährlich statistische Auswertungen und Zusammenstellungen, insbesondere zur Indikation sowie zu den Wirkungen und Nebenwirkungen der ärztlichen Behandlungen mit Cannabisarzneimitteln.
    ² Die kantonalen Vollzugsbehörden und die an den Behandlungen beteiligten Ärztinnen und Ärzte können im Informationssystem auf anonymisierte statistische Auswertungen Zugriff haben, die für ihren spezifischen Aufgabenbereich relevant sind.
    ³ Auf Anfrage kann das BAG wissenschaftlich qualifizierten Forschungseinrichtungen anonymisierte Auswertungen oder anonymisierte Daten zu Forschungszwecken zur Verfügung stellen.
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