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    Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle (812.121.1)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    a. Name und Vorname beziehungsweise Bezeichnung gemäss Handelsregister, wenn es sich um eine juristische Person handelt, sowie Name, Vorname, Geburtsdatum und Funktion der für die kontrollierten Substanzen verantwortlichen Person;
    b. Wohn- oder Geschäftssitz und Betriebsstandorte (Adressen);
    c. Auflistung der nachgesuchten kontrollierten Substanzen;
    d. Art der Tätigkeit, um deren Bewilligung nachgesucht wird;
    e. allfälliger Anbau- und Lagerstandort (inkl. Zolllager und Zollfreilager).
    ² Dem Bewilligungsgesuch sind folgende Ausweise beizulegen:
    a. aktueller und vollständiger Handelsregisterauszug;
    b. Strafregisterauszug der verantwortlichen Person, der nicht älter als sechs Monate ist;
    c. Berufsabschlussdiplome und den beruflichen Werdegang der verantwortlichen Person.
    ¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 386 ).

    3. Abschnitt: Wirkung und Geltungsdauer

    Art. 16 Wirkung der Betriebsbewilligungen ¹⁷
    ¹ Die Betriebsbewilligung für den Umgang mit kontrollierten Substanzen ermächtigt deren Inhaberin oder Inhaber zur Abgabe und zur Vermittlung kontrollierter Substanzen an:¹⁸
    a. Personen und Unternehmen, die eine Bewilligung nach Artikel 4 Absatz 1 BetmG oder eine Ausnahmebewilligung nach Artikel 8 Absätze 5–8 BetmG besitzen;
    b. verantwortliche Leiterinnen und Leiter einer Apotheke oder einer Spital­apotheke;
    c. die verantwortliche Person von Spitälern, die eine Bewilligung nach Artikel 14 Absatz 1 BetmG besitzen;
    d. Medizinalpersonen, die zum Umgang mit kontrollierten Stoffen berechtigt sind;
    e. die verantwortliche Person von wissenschaftlichen Instituten, die eine Bewilligung gemäss Artikel 14 Absatz 2 BetmG besitzen;
    f. die verantwortliche Person von nationalen oder internationalen Organisationen, die eine Bewilligung nach Artikel 14 a Absatz 1 BetmG besitzen;
    g. die verantwortliche Person von Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die eine Bewilligung gemäss Artikel 14 a Absatz 1 oder 1bis BetmG besitzen.
    ² Die Betriebsbewilligung für den Anbau von Pflanzen oder Pilzen, die kontrollierte Substanzen enthalten, ermächtigt deren Inhaberin oder Inhaber:
    a. zum Bezug von zum Anbau benötigtem Saat- und Pflanzgut;
    b. zur Abgabe von Pflanzen oder Pilzen, die kontrollierte Substanzen enthalten, an die im Abnahmevertrag genannte Auftraggeberin oder den im Abnahmevertrag genannten Auftraggeber.¹⁹
    ¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 386 ).
    ¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 386 ).
    ¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 386 ).
    Art. 17 ²⁰ Umfang
    ¹ Die Betriebsbewilligung für den Umgang mit kontrollierten Substanzen oder für den Anbau von Pflanzen oder Pilzen, die kontrollierte Substanzen enthalten, lautet auf den Namen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers und der verantwortlichen Person.
    ² Sie gilt für die in der Bewilligung aufgeführten einzelnen kontrollierten Substanzen oder Verzeichnisse nach Artikel 3.
    ²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 386 ).
    Art. 18 Geltungsdauer
    ¹ Eine Betriebsbewilligung für den Umgang mit kontrollierten Substanzen oder für den Anbau von Pflanzen oder Pilzen, die kontrollierte Substanzen enthalten, gilt höchsten fünf Jahre.²¹
    ² Sie kann auf Antrag für jeweils weitere fünf Jahre erneuert werden. Das Erneuerungsgesuch muss spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer eingereicht werden.
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