3 Fällt der Termin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer unter brochenen Kündigungsfrist nicht mit dem Monatsende zusammen, so verlän gert sich das Arbeitsverhältnis bis zum nächsten Monatsende.
4 Diese Sperrfristen gelten nicht bei fristloser Kündigung des Arbeitsverhältnis ses aus wichtigem Grund.
Art. 29
Folgen unbegründeter Kündigung
1 Ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne triftigen Grund im Sinn von Artikel 25 Absatz 2 oder ohne wichtigen Grund im Sinne von Artikel 26 verfügt worden, wird die betroffene Person weiterbeschäftigt.
2 Wenn die Anstellungsbehörde die Unmöglichkeit einer Weiterbeschäftigung feststellt aus Gründen, welche die betroffene Person nicht zu vertreten hat, ent steht ein Anspruch nach Artikel 32 oder 33. *
Art. 30
Kündigung infolge Aufhebung der Stelle
1 Die Anstellungsbehörde verfügt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn eine Stelle aufgehoben wird und die oder der Angestellte nicht im Sinn von Artikel 23 versetzt werden kann. *
2 Sie strebt an, den betroffenen Personen eine zumutbare Stelle anzubieten.
3 Der Regierungsrat sieht durch Verordnung Massnahmen vor, um die Stellen vermittlung zu erleichtern und Entlassungen infolge Aufhebung von Stellen nach Möglichkeit zu vermeiden oder durch Finanzierung von flankierenden Massnahmen sozial verträglich zu gestalten.
Art. 31
Zumutbarkeit
1 Eine andere Stelle ist zumutbar, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: a Die Fähigkeiten und die bisherige Tätigkeit der betroffenen Person wer den angemessen berücksichtigt. b Der Arbeitsweg hat unter Berücksichtigung des Wohnortes der von der Entlassung bedrohten Person und ihrer persönlichen Verhältnisse keine besondere Härte zur Folge.
153.01 16 c Das Bruttogehalt wird bei Tiefereinreihung oder bei Reduktion des Be schäftigungsgrades um einen Betrag herabgesetzt, der einen von der Höhe des bisherigen Gehalts abhängigen Prozentsatz, jedoch höchstens 25 Prozent, nicht übersteigt.
2 Der Regierungsrat legt durch Verordnung fest, in welchem Umfang eine allfäl lige Herabsetzung des Gehalts oder des Beschäftigungsgrades nach Absatz 1 Buchstabe c ohne besondere Härte zumutbar ist. Er regelt insbesondere die Weiterversicherung des bisherigen Gehalts unter Beteiligung des Arbeitgebers an der Prämienfinanzierung, wenn eine Gehaltseinbusse in Kauf genommen werden muss.
Art. 32
Abgangsentschädigung
1 Wird das Arbeitsverhältnis nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel
30 Absatz 1 ohne Verschulden der betroffenen Person gekündigt und kann ihr keine zumutbare Stelle beim Kanton angeboten werden, wird der betroffenen Person eine Abgangsentschädigung ausgerichtet. Vorbehalten bleibt Absatz
4. *
2 Der Regierungsrat legt die Höhe der Entschädigung abgestuft nach Dienst- und Lebensalter durch Verordnung fest. Die Entschädigung darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Gehalt der betroffenen Person für 18 Monate ent spricht.
3 Erfüllt die betroffene Person die Voraussetzungen für eine Rente nach Artikel
33, ist eine Abgangsentschädigung ausgeschlossen.
4 Tritt die betroffene Person innert 18 Monaten seit der Auflösung des Arbeits verhältnisses eine zumutbare Stelle beim Kanton oder einem anderen Arbeit geber an, wird die Abgangsentschädigung ganz oder teilweise gekürzt. Der Re gierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. *
2.2.4 Vorsorgerechtliche Folgen
Art. 33
Besondere Rentenansprüche
1 Bei der BPK oder BLVK versicherte Angestellte, deren Arbeitsverhältnis ohne ihr Verschulden aufgelöst worden ist, haben gegenüber der zuständigen Vor sorgeeinrichtung Anspruch auf Ausrichtung einer Sonderrente in der Höhe der Invalidenrente und, bei Vorliegen der Voraussetzungen, auf Kinderrenten, wenn sie zum Zeitpunkt der Auflösung das 56. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 16 Beitragsjahre bei der Vorsorgeeinrichtung nachweisen. *
17 153.01
2 Die Sonderrente wird bis zum Erreichen des vollen reglementarischen Alters rentenanspruchs ausgerichtet. *