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    Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (950.1)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ² In finanzieller Hinsicht berücksichtigen sie neben dem Preis für das Finanzinstrument auch die mit der Ausführung des Auftrags verbundenen Kosten sowie die Entschädigungen Dritter nach Artikel 26 Absatz 3.
    ³ Sofern sie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, die Kundenaufträge ausführen, erlassen sie Weisungen über die Ausführung von Kundenaufträgen, die der Anzahl solcher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Betriebsstruktur angemessen sind.
    Art. 19 Verwendung von Finanzinstrumenten von Kundinnen und Kunden
    ¹ Finanzdienstleister dürfen nur Finanzinstrumente aus Kundenbeständen als Gegenpartei borgen oder als Agent solche Geschäfte vermitteln, wenn die Kundinnen und Kunden diesen Geschäften in einer von den allgemeinen Geschäftsbedingungen gesonderten Vereinbarung vorgängig schriftlich oder in anderer durch Text nachweisbarer Form ausdrücklich zugestimmt haben.
    ² Die Zustimmung der Kundinnen und Kunden ist nur gültig, wenn sie:
    a. über die mit solchen Geschäften verbundenen Risiken in verständlicher Weise aufgeklärt worden sind;
    b. einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen für die auf den ausgeliehenen Finanzinstrumenten fällig werdenden Erträgnisse haben; und
    c. für die ausgeliehenen Finanzinstrumente entschädigt werden.
    ³ Ungedeckte Geschäfte mit Finanzinstrumenten von Privatkundinnen und ‑kunden sind nicht zulässig.

    6. Abschnitt: Institutionelle und professionelle Kunden

    Art. 20
    ¹ Bei Geschäften mit institutionellen Kunden finden die Bestimmungen dieses Kapitels keine Anwendung.
    ² Professionelle Kunden können ausdrücklich darauf verzichten, dass Finanzdienstleister die Verhaltensregeln nach den Artikeln 8, 9, 15 und 16 anwenden.

    3. Kapitel: Organisation

    1. Abschnitt: Organisatorische Massnahmen

    Art. 21 Angemessene Organisation
    Finanzdienstleister stellen durch interne Vorschriften und eine angemessene Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz sicher.
    Art. 22 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
    ¹ Finanzdienstleister stellen sicher, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
    ² Finanzdienstleister, die nicht nach Artikel 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007¹³ (FINMAG) beaufsichtigt werden, stellen zudem sicher, dass nur Personen als Kundenberaterinnen und ‑berater für sie tätig sind, die im Beraterregister (Art. 29) eingetragen sind.
    ¹³ SR 956.1
    Art. 23 Beizug Dritter
    ¹ Finanzdienstleister können für die Erbringung von Finanzdienstleistungen Dritte beiziehen.
    ² Sie ziehen nur Personen bei, die über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Bewilligungen und Registereinträge verfügen, und instruieren und überwachen die beigezogenen Personen sorgfältig.
    Art. 24 Dienstleisterkette
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