Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung jährlich die Staatsrechnung zur Abnahme.
Art. 5 Inhalt
Die Staatsrechnung des Bundes umfasst:
a. die Bundesrechnung, bestehend aus: 1. dem Finanzkommentar,
2. der Jahresrechnung des Bundes,
3. den Rechnungen der in Artikel 2 aufgeführten Institutionen und Verwaltungseinheiten;
b. die Jahresrechnungen von Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung und der Fonds des Bundes, die eine eigene Rechnung führen, wenn diese durch die Bundesversammlung zu genehmigen ist (Sonderrechnungen).
Art. 6 ⁶ Jahresrechnung des Bundes
Die Jahresrechnung des Bundes umfasst:
a.⁷
...
b. die Erfolgsrechnung;
c. die Investitionsrechnung;
d. die Geldflussrechnung;
e. die Bilanz;
f. den Eigenkapitalnachweis;
f bis.⁸
den Nachweis der Einhaltung der Schuldenbremse;
g. den Anhang.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4009 ; BBl 2014 9329 ).
⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 662 ; BBl 2020 349 ).
⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 662 ; BBl 2020 349 ).
Art. 7 ⁹
⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 662 ; BBl 2020 349 ).
Art. 8 ¹⁰ Erfolgsrechnung
Die Erfolgsrechnung weist den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode aus; sie zeigt namentlich das operative Ergebnis und das Ergebnis aus Beteiligungen.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 662 ; BBl 2020 349 ).
Art. 8 a ¹¹ Investitionsrechnung
¹ Die Investitionsrechnung weist die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen aus.
² Die Investitionsausgaben umfassen namentlich die Ausgaben für Sachanlagen, Darlehen, Beteiligungen und Investitionsbeiträge.
³ Die Investitionseinnahmen umfassen namentlich das Entgelt für die Veräusserung von Sachanlagen, Rückzahlung der vom Bund gewährten Darlehen und Investitionsbeiträge, Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen sowie erhaltene Investitionsbeiträge.
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell) ( AS 2015 4009 ; BBl 2014 9329 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 662 ; BBl 2020 349 ).
Art. 8 b ¹² Geldflussrechnung
¹ Die Geldflussrechnung weist die Veränderung der flüssigen Mittel und der kurzfristigen Geldanlagen aus.
² Sie zeigt die Geldflüsse aus der operativen Tätigkeit, aus der Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit.
¹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4009 ; BBl 2014 9329 ).
Art. 9 Bilanz
¹ Die Bilanz weist die Vermögenswerte (Aktiven) sowie die Verpflichtungen und das Eigenkapital (Passiven) aus.
² Die Vermögenswerte werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.
³ Die Verpflichtungen werden in kurzfristiges und langfristiges Fremdkapital gegliedert.¹³
¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 662 ; BBl 2020 349 ).