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    Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt (611.0)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung jährlich die Staatsrechnung zur Abnahme.
    Art. 5 Inhalt
    Die Staatsrechnung des Bundes umfasst:
    a. die Bundesrechnung, bestehend aus: 1. dem Finanzkommentar,
    2. der Jahresrechnung des Bundes,
    3. den Rechnungen der in Artikel 2 aufgeführten Institutionen und Verwaltungseinheiten;
    b. die Jahresrechnungen von Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundes­verwaltung und der Fonds des Bundes, die eine eigene Rechnung führen, wenn diese durch die Bundesversammlung zu genehmigen ist (Sonder­rechnungen).
    Art. 6 ⁶ Jahresrechnung des Bundes
    Die Jahresrechnung des Bundes umfasst:
    a.⁷
    ...
    b. die Erfolgsrechnung;
    c. die Investitionsrechnung;
    d. die Geldflussrechnung;
    e. die Bilanz;
    f. den Eigenkapitalnachweis;
    f bis.⁸
    den Nachweis der Einhaltung der Schuldenbremse;
    g. den Anhang.
    ⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungs­modell), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4009 ; BBl 2014 9329 ).
    ⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 662 ; BBl 2020 349 ).
    ⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 662 ; BBl 2020 349 ).
    Art. 7 ⁹
    ⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 662 ; BBl 2020 349 ).
    Art. 8 ¹⁰ Erfolgsrechnung
    Die Erfolgsrechnung weist den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode aus; sie zeigt namentlich das operative Ergebnis und das Ergebnis aus Beteiligungen.
    ¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 662 ; BBl 2020 349 ).
    Art. 8 a ¹¹ Investitionsrechnung
    ¹ Die Investitionsrechnung weist die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen aus.
    ² Die Investitionsausgaben umfassen namentlich die Ausgaben für Sachanlagen, Darlehen, Beteiligungen und Investitionsbeiträge.
    ³ Die Investitionseinnahmen umfassen namentlich das Entgelt für die Veräusserung von Sachanlagen, Rückzahlung der vom Bund gewährten Darlehen und Investitionsbeiträge, Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen sowie erhaltene Investitionsbeiträge.
    ¹¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungs­modell) ( AS 2015 4009 ; BBl 2014 9329 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 662 ; BBl 2020 349 ).
    Art. 8 b ¹² Geldflussrechnung
    ¹ Die Geldflussrechnung weist die Veränderung der flüssigen Mittel und der kurzfristigen Geldanlagen aus.
    ² Sie zeigt die Geldflüsse aus der operativen Tätigkeit, aus der Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit.
    ¹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungs­modell), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4009 ; BBl 2014 9329 ).
    Art. 9 Bilanz
    ¹ Die Bilanz weist die Vermögenswerte (Aktiven) sowie die Verpflichtungen und das Eigenkapital (Passiven) aus.
    ² Die Vermögenswerte werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.
    ³ Die Verpflichtungen werden in kurzfristiges und langfristiges Fremdkapital gegliedert.¹³
    ¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 662 ; BBl 2020 349 ).
    Art. 9 a ¹⁴ Eigenkapitalnachweis
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