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    Verordnung über die Banken und Sparkassen (952.02)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ¹ Personen nach Artikel 1 b BankG informieren ihre Kundinnen und Kunden schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis der Information durch Text ermöglicht:
    a. über die mit ihrem Geschäftsmodell, ihren Dienstleistungen und den verwendeten Technologien verbundenen Risiken;
    b.³⁰
    darüber, dass für die Publikumseinlagen oder die sammelverwahrten kryptobasierten Vermögenswerte keine Einlagensicherung nach dem dreizehnten Abschnitt des BankG besteht.
    ² Die Kundinnen und Kunden sind so zu informieren, dass ihnen vor Vertragsschluss genügend Zeit bleibt, um die Informationen mit Blick auf den Vertragsschluss zu verstehen.
    ³ Die Information über die Risiken nach Absatz 1 Buchstabe a sowie über die nicht bestehende Einlagensicherung nach Absatz 1 Buchstabe b darf nicht nur in den Allgemeinen Geschäftsbestimmungen enthalten sein.
    ⁴ Werden die Informationen elektronisch zur Verfügung gestellt, so haben die Personen nach Artikel 1 b BankG dafür zu sorgen, dass sie jederzeit abgefragt, heruntergeladen und auf einem dauerhaften Datenträger erfasst werden können.
    ⁵ Als dauerhafter Datenträger gilt Papier und jedes andere Medium, das die Speicherung und unveränderte Wiedergabe einer Information ermöglicht.
    ²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5229 ).
    ³⁰ Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 400 ).
    Art. 7 b ³¹ Vertretungen
    (Art. 2 BankG)
    Die Vertretung einer ausländischen Bank, die Finanzdienstleistungen nach Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG³² erbringt, muss:
    a. die Bestimmungen des FIDLEG einhalten;
    b. ihre Kundenberaterinnen und -berater in ein Beraterregister nach Artikel 28 FIDLEG eintragen lassen, wenn diese ihre Dienstleistungen in der Schweiz nicht ausschliesslich gegenüber professionellen oder institutionellen Kunden nach Artikel 4 FIDLEG erbringen.
    ³¹ Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 ( AS 2021 400 ).
    ³² SR 950.1

    2. Kapitel: Bewilligungen

    1. Abschnitt: Angaben zu Personen und Beteiligten im Bewilligungsgesuch und Änderung von Tatsachen ³³

    ³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5229 ).
    Art. 8 Angaben zu Personen und Beteiligten
    (Art. 1 b und 3 Abs. 2 Bst. c und cbis, Abs. 5 und 6 BankG)³⁴
    ¹ Das Gesuch um Bewilligung für eine neue Bank oder Person nach Artikel 1 b BankG muss zu den mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c BankG sowie zu den Inhaberinnen und Inhabern einer qualifizierten Beteiligung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cbis BankG insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
    a. zu natürlichen Personen: 1. Angaben über Nationalität, Wohnsitz, qualifizierte Beteiligungen an anderen Gesellschaften und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren,
    2. einen von der betreffenden Person unterzeichneten Lebenslauf,
    3. Referenzen,
    4. einen Strafregisterauszug;
    b. zu Gesellschaften: 1. die Statuten,
    2. einen Auszug aus dem Handelsregister oder eine entsprechende Bestätigung,
    3. einen Beschrieb der Geschäftstätigkeiten, der finanziellen Situation und, gegebenenfalls, der Gruppenstruktur,
    4. Angaben über abgeschlossene und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren.
    ² Personen, die eine qualifizierte Beteiligung besitzen, müssen der FINMA eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für eigene Rechnung oder treuhänderisch für Dritte halten und ob sie für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.
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