¹ Bei elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen ohne elektronische Zulassungsbestätigung, die zwischen dem 1. August 2013 und dem 31. Dezember 2013 erstellt worden sind, prüfen die Handelsregister- und die Grundbuchämter mit dem Validatorsystem die Gültigkeit der elektronischen Signatur und das Vorhandensein eines gültigen Zeitstempels.
² Zusätzlich prüfen sie visuell, ob:
a. im elektronischen Dokument die Handunterschrift der Urkundsperson sowie deren Siegel oder Stempel erkennbar abgebildet sind;
b. der im elektronischen Dokument sichtbare Name der Urkundsperson mit dem Namen in der elektronischen Signatur der Urkundsperson übereinstimmt.
³ Hat das betreffende Registeramt Zweifel an der Berechtigung der Urkundsperson, Beurkundungen vorzunehmen, so überprüft es die Berechtigung selber oder verlangt von der Urkundsperson einen Nachweis aufgrund eines verbindlichen kantonalen Verzeichnisses oder einer Bestätigung der Zulassungsbehörde.
Art. 20 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des EJPD vom 25. Juni 2013⁵ über die elektronische öffentliche Beurkundung wird aufgehoben.
⁵ [ AS 2013 2347 ]
Art. 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2018 in Kraft.
Anhang 1 ⁶
⁶ Fassung gemäss Ziff. II der V des EJPD vom 14. Febr. 2022, in Kraft seit 15. März 2022 ( AS 2022 154 ).
(Art. 2)
Technische Anforderungen an Schnittstellen, über die dem UPReg Daten über Urkundspersonen aus anderen Systemen geliefert werden (Version 2) ⁷
⁷ Der Text dieses Anhangs wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Die Verordnung einschliesslich des Anhangs kann via Internet unter www.bj.admin.ch > Themen > Wirtschaft > Elektronische öffentliche Urkunden und elektronische Beglaubigungen konsultiert werden.
Anhang 2
(Art. 6)
Anerkannte elektronische Dateiformate
Bezeichnung des Dateiformats | Zugrunde liegende technische Norm⁸ |
PDF/A-1 | SN EN ISO 19005-1, 2005, Dokumentenmanagement – Elektronisches Dokumentendateiformat für Langzeitarchivierung – Teil 1: Verwendung von PDF 1.4 (PDF/A-1) |
PDF/A-2 | SN EN ISO 19005-2, 2011, Dokumenten-Management – Elektronisches Dokumenten-Dateiformat für die Langzeitarchivierung – Teil 2: Anwendung der ISO 32000-1 (PDF/A-2) |
⁸ Die technischen Normen kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch oder eingesehen werden beim Bundesamt für Justiz, Bundesrain 20, 3003 Bern.
Anhang 3 ⁹
⁹ Fassung gemäss Ziff. II der V des EJPD vom 14. Febr. 2022, in Kraft seit 15. März 2022 ( AS 2022 154 ).
(Art. 10 Abs. 1)