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    Verordnung des EJPD über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und ... (211.435.11)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ¹ Bei elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen ohne elektronische Zulassungsbestätigung, die zwischen dem 1. August 2013 und dem 31. Dezember 2013 erstellt worden sind, prüfen die Handelsregister- und die Grundbuchämter mit dem Validatorsystem die Gültigkeit der elektronischen Signatur und das Vorhandensein eines gültigen Zeitstempels.
    ² Zusätzlich prüfen sie visuell, ob:
    a. im elektronischen Dokument die Handunterschrift der Urkundsperson sowie deren Siegel oder Stempel erkennbar abgebildet sind;
    b. der im elektronischen Dokument sichtbare Name der Urkundsperson mit dem Namen in der elektronischen Signatur der Urkundsperson übereinstimmt.
    ³ Hat das betreffende Registeramt Zweifel an der Berechtigung der Urkundsperson, Beurkundungen vorzunehmen, so überprüft es die Berechtigung selber oder verlangt von der Urkunds­person einen Nachweis aufgrund eines verbindlichen kantonalen Verzeichnisses oder einer Bestätigung der Zulassungsbehörde.
    Art. 20 Aufhebung eines anderen Erlasses
    Die Verordnung des EJPD vom 25. Juni 2013⁵ über die elektronische öffentliche Beurkundung wird aufgehoben.
    ⁵ [ AS 2013 2347 ]
    Art. 21 Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2018 in Kraft.

    Anhang 1 ⁶

    ⁶ Fassung gemäss Ziff. II der V des EJPD vom 14. Febr. 2022, in Kraft seit 15. März 2022 ( AS 2022 154 ).
    (Art. 2)

    Technische Anforderungen an Schnittstellen, über die dem UPReg Daten über Urkundspersonen aus anderen Systemen geliefert werden (Version 2) ⁷

    ⁷ Der Text dieses Anhangs wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Die Verordnung einschliesslich des Anhangs kann via Internet unter www.bj.admin.ch > Themen > Wirtschaft > Elektronische öffentliche Urkunden und elektronische Beglaubigungen konsultiert werden.

    Anhang 2

    (Art. 6)

    Anerkannte elektronische Dateiformate

    Bezeichnung des Dateiformats

    Zugrunde liegende technische Norm⁸

    PDF/A-1

    SN EN ISO 19005-1, 2005, Dokumentenmanagement – Elektronisches Dokumentendateiformat für Langzeitarchivierung – Teil 1: Verwendung von PDF 1.4 (PDF/A-1)

    PDF/A-2

    SN EN ISO 19005-2, 2011, Dokumenten-Management – Elektronisches Dokumenten-Dateiformat für die Langzeitarchivierung – Teil 2: Anwendung der ISO 32000-1 (PDF/A-2)

    ⁸ Die technischen Normen kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch oder eingesehen werden beim Bundesamt für Justiz, Bundesrain 20, 3003 Bern.

    Anhang 3 ⁹

    ⁹ Fassung gemäss Ziff. II der V des EJPD vom 14. Febr. 2022, in Kraft seit 15. März 2022 ( AS 2022 154 ).
    (Art. 10 Abs. 1)

    Technische Anforderungen zur Vermittlung des Zugriffs auf das UPReg (Version 2) ¹⁰

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