Wer ein Covid-19-Zertifikat erhalten will, muss bei einer Ausstellerin oder einem Aussteller nach Artikel 6 oder 7 einen Antrag stellen.
Art. 3 Information und Identifikation der antragstellenden Person
¹ Die Ausstellerin oder der Aussteller informiert die antragstellende Person über:
a. die Art und den Umfang der für die Erstellung und das Signieren des Covid-19-Zertifikats erforderlichen Datenbearbeitungen;
b. die Voraussetzungen, unter denen das ausgestellte Zertifikat widerrufen wird.
² Sie oder er überprüft die Identität der antragstellenden Person und lässt sich zu diesem Zweck, soweit erforderlich, ein Ausweisdokument vorlegen.
Art. 4 Abruf des Covid-19-Zertifikats aus dem System zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten
¹ Die Ausstellerin oder der Aussteller übermittelt dem System zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten des Bundesamtes für Informatik und Telekommunikation (BIT) nach Artikel 26 die in das Zertifikat aufzunehmenden Angaben.
² Das System generiert das Zertifikat. Es übermittelt es der Ausstellerin oder dem Aussteller, sofern diese oder dieser für die Übermittlung oder Aushändigung an die antragstellende Person sorgt.
Art. 5 Übermittlung oder Aushändigung des Covid-19-Zertifikats an die antragstellende Person
¹ Die Ausstellerin oder der Aussteller sorgt für eine rasche und sichere Übermittlung oder Aushändigung des Covid-19-Zertifikats an die antragstellende Person.
² Sie oder er ist verantwortlich für die Einhaltung des Datenschutzes bei der Übermittlung oder Aushändigung. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass Dritte keine Kenntnis der darin enthaltenen Informationen erhalten können.
³ Der Bund kann den Kantonen anbieten, den Druck der Zertifikate in Papierform sowie die Übermittlung von Zertifikaten an die antragstellende Person zu übernehmen.
⁴ Er stellt den Kantonen die Kosten für den Druck und die Übermittlung von Covid-19-Impfzertifikaten von Personen, die sich ab dem 15. Juli 2021 impfen lassen, in Rechnung.⁴
⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 3. Juli 2021 ( AS 2021 410 ).
Art. 6 Allgemeine Bestimmungen über die Ausstellerinnen und Aussteller der Covid-19-Zertifikate
¹ Die Kantone und der Oberfeldarzt bezeichnen die jeweiligen Ausstellerinnen und Aussteller für die verschiedenen Arten von Covid-19-Zertifikaten.
² Als Ausstellerinnen oder Aussteller werden natürliche Personen bezeichnet, die:
a. über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Ausstellung der Zertifikate verfügen;
b. Informatiksysteme und -produkte verwenden, die es erlauben, Ausstellerinnen und Aussteller eindeutig zu identifizieren und sicher zu authentifizieren;
c. Gewähr bieten für die Einhaltung des anwendbaren Rechts, namentlich dieser Verordnung.
³ Die Kantone und der Oberfeldarzt melden die bezeichneten Ausstellerinnen und Aussteller dem BIT. Die Meldung umfasst folgende Angaben:
a. Vorname, Name, Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Ausstellerin oder des Austellers;
b. Angaben zum verwendeten Identifizierungsanbieter und zur Kennung, unter der dieser die betreffende Person identifiziert;
c. Angabe, welche Zertifikate die Ausstellerin oder der Aussteller ausstellen darf;
d. Datum des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Bezeichnung.
⁴ Die bezeichneten Ausstellerinnen und Aussteller können weitere Personen, gegenüber denen sie das Weisungsrecht haben, für die Ausstellung von Zertifikaten beiziehen. Sie sind für die Handlungen und Unterlassungen dieser Personen verantwortlich.