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    Verordnung über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Ge... (818.102.2)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Wer ein Covid-19-Zertifikat erhalten will, muss bei einer Ausstellerin oder einem Aussteller nach Artikel 6 oder 7 einen Antrag stellen.
    Art. 3 Information und Identifikation der antragstellenden Person
    ¹ Die Ausstellerin oder der Aussteller informiert die antragstellende Person über:
    a. die Art und den Umfang der für die Erstellung und das Signieren des Covid-19-Zertifikats erforderlichen Datenbearbeitungen;
    b. die Voraussetzungen, unter denen das ausgestellte Zertifikat widerrufen wird.
    ² Sie oder er überprüft die Identität der antragstellenden Person und lässt sich zu diesem Zweck, soweit erforderlich, ein Ausweisdokument vorlegen.
    Art. 4 Abruf des Covid-19-Zertifikats aus dem System zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten
    ¹ Die Ausstellerin oder der Aussteller übermittelt dem System zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten des Bundesamtes für Informatik und Telekommunikation (BIT) nach Artikel 26 die in das Zertifikat aufzunehmenden Angaben.
    ² Das System generiert das Zertifikat. Es übermittelt es der Ausstellerin oder dem Aussteller, sofern diese oder dieser für die Übermittlung oder Aushändigung an die antragstellende Person sorgt.
    Art. 5 Übermittlung oder Aushändigung des Covid-19-Zertifikats an die antragstellende Person
    ¹ Die Ausstellerin oder der Aussteller sorgt für eine rasche und sichere Übermittlung oder Aushändigung des Covid-19-Zertifikats an die antragstellende Person.
    ² Sie oder er ist verantwortlich für die Einhaltung des Datenschutzes bei der Übermittlung oder Aushändigung. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass Dritte keine Kenntnis der darin enthaltenen Informationen erhalten können.
    ³ Der Bund kann den Kantonen anbieten, den Druck der Zertifikate in Papierform sowie die Übermittlung von Zertifikaten an die antragstellende Person zu übernehmen.
    ⁴ Er stellt den Kantonen die Kosten für den Druck und die Übermittlung von Covid-19-Impfzertifikaten von Personen, die sich ab dem 15. Juli 2021 impfen lassen, in Rechnung.⁴
    ⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 3. Juli 2021 ( AS 2021 410 ).
    Art. 6 Allgemeine Bestimmungen über die Ausstellerinnen und Aussteller der Covid-19-Zertifikate
    ¹ Die Kantone und der Oberfeldarzt bezeichnen die jeweiligen Ausstellerinnen und Aussteller für die verschiedenen Arten von Covid-19-Zertifikaten.
    ² Als Ausstellerinnen oder Aussteller werden natürliche Personen bezeichnet, die:
    a. über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Ausstellung der Zertifikate verfügen;
    b. Informatiksysteme und -produkte verwenden, die es erlauben, Ausstellerinnen und Aussteller eindeutig zu identifizieren und sicher zu authentifizieren;
    c. Gewähr bieten für die Einhaltung des anwendbaren Rechts, namentlich dieser Verordnung.
    ³ Die Kantone und der Oberfeldarzt melden die bezeichneten Ausstellerinnen und Aussteller dem BIT. Die Meldung umfasst folgende Angaben:
    a. Vorname, Name, Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Ausstellerin oder des Austellers;
    b. Angaben zum verwendeten Identifizierungsanbieter und zur Kennung, unter der dieser die betreffende Person identifiziert;
    c. Angabe, welche Zertifikate die Ausstellerin oder der Aussteller ausstellen darf;
    d. Datum des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Bezeichnung.
    ⁴ Die bezeichneten Ausstellerinnen und Aussteller können weitere Personen, gegenüber denen sie das Weisungsrecht haben, für die Ausstellung von Zertifikaten beiziehen. Sie sind für die Handlungen und Unterlassungen dieser Personen verantwortlich.
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