³ Der Bund kann den Kantonen anbieten, den Druck der Zertifikate in Papierform sowie die Übermittlung von Zertifikaten an die antragstellende Person zu übernehmen.
⁴ Er stellt den Kantonen die Kosten für den Druck und die Übermittlung von Covid-19-Impfzertifikaten von Personen, die sich ab dem 15. Juli 2021 impfen lassen, in Rechnung.⁴
⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 3. Juli 2021 ( AS 2021 410 ).
Art. 6 Allgemeine Bestimmungen über die Ausstellerinnen und Aussteller der Covid-19-Zertifikate
¹ Die Kantone und der Oberfeldarzt bezeichnen die jeweiligen Ausstellerinnen und Aussteller für die verschiedenen Arten von Covid-19-Zertifikaten.
² Als Ausstellerinnen oder Aussteller werden natürliche Personen bezeichnet, die:
a. über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Ausstellung der Zertifikate verfügen;
b. Informatiksysteme und -produkte verwenden, die es erlauben, Ausstellerinnen und Aussteller eindeutig zu identifizieren und sicher zu authentifizieren;
c. Gewähr bieten für die Einhaltung des anwendbaren Rechts, namentlich dieser Verordnung.
³ Die Kantone und der Oberfeldarzt melden die bezeichneten Ausstellerinnen und Aussteller dem BIT. Die Meldung umfasst folgende Angaben:
a. Vorname, Name, Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Ausstellerin oder des Austellers;
b. Angaben zum verwendeten Identifizierungsanbieter und zur Kennung, unter der dieser die betreffende Person identifiziert;
c. Angabe, welche Zertifikate die Ausstellerin oder der Aussteller ausstellen darf;
d. Datum des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Bezeichnung.
⁴ Die bezeichneten Ausstellerinnen und Aussteller können weitere Personen, gegenüber denen sie das Weisungsrecht haben, für die Ausstellung von Zertifikaten beiziehen. Sie sind für die Handlungen und Unterlassungen dieser Personen verantwortlich.
⁵ Die Kantone und der Oberfeldarzt beaufsichtigen die Ausstellung und den Widerruf der Zertifikate durch die Ausstellerinnen und Aussteller nach den anwendbaren Vorschriften des Bundes und der Kantone.
⁶ Sie widerrufen eine Bezeichnung, wenn eindeutige Hinweise dafür vorliegen, dass die Ausstellerin oder der Aussteller die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Sie melden den Widerruf einer Bezeichnung dem BIT.
Art. 7 Ausstellerinnen und Aussteller für die nachträgliche Ausstellung von Covid-19-Impfzertifikaten und Covid-19-Genesungszertifikaten ⁵
¹ Die Kantone und der Oberfeldarzt sorgen dafür, dass in den nachstehenden Fällen Anträge auf Ausstellung eines Covid-19-Impfzertifikats oder eines Covid-19-Genesungszertifikats nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a behandelt werden, auch wenn dafür keine Krankengeschichte oder Primärdokumentation bei einer Ausstellerin oder einem Aussteller nach Artikel 6 vorliegt:⁶
a. für eine in der Schweiz erhaltene Impfung oder durchgemachte, mit einer molekularbiologischen Analyse nachweisbare Erkrankung;
b.⁷
für eine im Ausland erhaltene Impfung oder durchgemachte, mit einer molekularbiologischen Analyse nachweisbare Erkrankung folgender Personengruppen: 1. Schweizerinnen und Schweizer,
2. Ausländerinnen und Ausländer mit einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts‑, Niederlassungs- oder Grenzgängerbewilligung nach den Artikeln 32–35 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005⁸ (AIG),
3. vorläufig Aufgenommene nach Artikel 83 Absatz 1 AIG,
4. Schutzbedürftige nach Artikel 66 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998⁹,
5. asylsuchende Personen mit einem Ausweis oder einer Bestätigung nach Artikel 30 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999¹⁰,
6. Personen mit einer Legitimationskarte nach Artikel 17 der Gaststaatverordnung vom 7. Dezember 2007¹¹,
7. Personen mit einem Ci-Ausweis nach Artikel 22 Absatz 3 der Gaststaatverordnung.¹²