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    Schweizerische Strafprozessordnung (312.0)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ² Ist es aus medizinischen Gründen angezeigt, so kann die zuständige kantonale Behörde die inhaftierte Person in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik ein­weisen.
    Art. 235 Vollzug der Haft
    ¹ Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
    ² Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt.
    ³ Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Während der Sicherheitshaft kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen.
    ⁴ Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kon­trolle verkehren. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfahrensleitung mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts den freien Verkehr befristet einschränken; sie eröffnet die Beschränkungen der inhaftierten Person und der Verteidigung vorgängig.
    ⁵ Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerde­möglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten.
    Art. 236 Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug
    ¹ Die Verfahrensleitung kann der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt.
    ² Ist bereits Anklage erhoben worden, so gibt die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme.
    ³ Bund und Kantone können vorsehen, dass der vorzeitige Massnahmenvollzug der Zustimmung der Vollzugsbehörden bedarf.
    ⁴ Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht.

    8. Abschnitt: Ersatzmassnahmen

    Art. 237 Allgemeine Bestimmungen
    ¹ Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
    ² Ersatzmassnahmen sind namentlich:
    a. die Sicherheitsleistung;
    b. die Ausweis- und Schriftensperre;
    c. die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
    d. die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
    e. die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
    f. die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
    g. das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
    ³ Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
    ⁴ Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
    ⁵ Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
    Art. 238 Sicherheitsleistung
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