Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe
1 V über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV)
811.21 Verordnung über die nichtuniversi tären Medizinalberufe (nuMedBV) (vom 24. November 2010)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
6 Abs. 2, 34, 61 Abs. 6 un d 65 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG)
3 , beschliesst: A. Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung regelt a. den Umfang der Bewi lligungspflicht für di e selbstständige Aus übung von nichtuniversitären Medi zinalberufen sowie Bewilligungs voraussetzungen und -verfahren, b. die Beschäftigung von unselbststä ndig tätigen nichtuniversitären Medizinalpersonen und die Vertretung von selbstständig tätigen nichtuniversitären Medizinalpersonen, c. die Berufsausübung von selbstst ändig tätigen nichtuniversitären Medizinalpersonen, d. die bewilligungspflichtige Tite lführung in der Komplementärmedi zin. B. Allgemeine Bestimmungen
Bewilligung zur
Berufsausübung
§ 2.
Bewilligungspflichtig ist die selbststä ndige Ausübung folgen der Berufe: a. Akupunkteurin und Akupunkteur, b. Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker, c. Drogistin und Drogist, d. Ergotherapeutin und Ergotherapeut, e. Ernährungsberaterin und Ernährungsberater, f. Hebamme, g. Leiterin und Leiter eine s medizinischen Labors,
a. Bewilligungs-
pflichtige
Berufe
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811.21 V über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV) h. Logopädin und Logopäde, i. Optometristin und Optometrist, j. Pflegefachperson, k. Physiotherapeutin und Physiotherapeut, l. Podologin und Podologe, m. Zahnprothetikerin und Zahnprothetiker. b. Befristung
§ 3.
Die Bewilligung wird jeweils für zehn Jahre erteilt, längstens bis zur Vollendung des 70. Altersja hres. Nach Vollendung des 70. Al
- tersjahres wird sie jeweils für lä ngstens drei Jahre erteilt, wenn die gesuchstellende Person Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet. c. Anrechnung von Teilzeit tätigkeit
§ 4.
Setzt die Bewilligungse rteilung eine prak tische Berufstätig
- keit voraus, wird Teilzeittäti gkeit anteilsmässig angerechnet. Berufsausübung
§ 5.
Die selbstständig tätige Person meldet der zuständigen Stelle schriftlich: a. Aufnahme und Verlegung der Täti gkeit unter Angabe des Stand
- ortes, b. Ausübung der Tätigkeit an mehr als einem Standort, c. Änderung der Personalien, d. Aufgabe der Tätigkeit. b. Bekannt machung
§ 6.
Aus Bekanntmachungen der Beru fstätigkeit muss die fach
- lich verantwortliche Pe rson ersichtlich sein. Beschäftigung unselbstständig Tätiger
§ 7.
1 Die Beschäftigung unselbststä ndig tätiger nichtuniversitä
- rer Medizinalpersonen ist ni cht bewilligungspflichtig.
2 Eine unselbstständig täti ge Person, die im be willigungspflichtigen Bereich tätig ist, muss über das fü r die selbstständige Berufsausübung erforderliche Diplom verfügen. Für die unselbstständige Tätigkeit von Drogistinnen und Drogisten genügt das eidgenössische Fähigkeitszeug
- nis als Drogistin bzw. Dr ogist oder als Pharma-Assistentin bzw. -Assis
- tent, für diejenige von Podologinne n und Podologen dasjenige in Podo
- logie.
3 Die fachlich verantwort liche Person stellt di e genügende Aufsicht sicher und ist in der Re gel persönlich anwesend.
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- tären Medizinalberuf befindet, darf als Praktikantin oder Praktikant beschäftigt werden. a. Meldepflicht
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5 Praktikantinnen und Praktikant en dürfen nur unter ständiger Aufsicht der fachlich verantwort lichen Person bewill igungspflichtige Tätigkeiten vornehmen.
Vertretung
§ 8.
1 Die Bewilligung für ei ne Vertretung wird für längstens sechs Monate erteilt und kann aus wichti gen Gründen verlängert werden.
2 Eine Vertretung von weniger als
14 Wochen innerhalb eines Jah res ist nicht bewilligungspflichtig. Die vertretende Person muss die Vo raussetzungen zur unsel bstständigen Tätigkeit erfüllen. Drogistinnen und Drogisten müssen über ein eidg enössisches oder eidgenössisch an erkanntes Drogistendiplom oder das eidgenössische Fä higkeitszeugnis verfügen.
Komplementär
-
medizin