Massnahme | Angabe in | Beitrag | Investitionskredit | |||
Talzone | Hügelzone und Bergzone I | Bergzonen II–IV | Alle Zonen | |||
Beschaffung von Grundlagen für gemeinschaftliche Massnahmen | % | 27 | 30 | 33 | 50 |
Anhang 6
(Art. 45 Abs. 1–3 und 46 Abs. 1 und 3)
Finanzhilfen für zusätzliche Strukturverbesserungsmassnahmen
1 Investitionskredit für die Starthilfe zur Förderung des Erwerbs landwirtschaftlicher Betriebe und Grundstücke (Art. 40 Abs. 2 Bst. a)
1.1 Die Höhe des Investitionskredits für die Starthilfe wird aufgrund der Betriebsgrösse abgestuft. Die Pauschale beträgt für Betriebe mit einer SAK 125 000 Franken und steigt anschliessend in Stufen von 25 000 Franken je zusätzliche halbe SAK.
1.2 In Gebieten nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b und c erhalten auch Betriebe mit weniger als einer SAK einen Investitionskredit für die Starthilfe von 100 000 Franken.
1.3 Hauptberufliche Betreiber und Betreiberinnen eines Fischerei- oder Fischzuchtbetriebs erhalten einen Investitionskredit für die Starthilfe von 110 000 Franken.
2 Ansätze für Investitionskredite für Massnahmen zur Förderung des Erwerbs landwirtschaftlicher Betriebe und Grundstücke (Art. 40 Abs. 2 Bst. b)
Massnahme | Investitionskredit in % |
Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe auf dem freien Markt durch Pächter und Pächterinnen | 50 |