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    Abkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (0.979.2)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    (a) Die Bank veröffentlicht einen Jahresbericht mit einer geprüften Bilanz und übermittelt den Mitgliedern in Abständen von drei Monaten oder weniger eine kurze Übersicht über ihre finanzielle Lage sowie eine Gewinn‑ und Verlustrechnung, aus der die Ergebnisse ihrer Geschäftstätigkeit ersichtlich sind.
    (b) Die Bank kann auch andere Berichte veröffentlichen, soweit sie ihr zur Durchführung ihrer Ziele wünschenswert erscheinen.
    (c) Alle gemäss diesem Paragraphen angefertigten Berichte, Aufstellungen und Veröffentlichungen sind an die Mitglieder zu verteilen.
    Abschnitt 14: Verteilung des Nettoeinkommens
    (a) Der Gouverneursrat bestimmt jährlich, welcher Teil des Nettoeinkommens der Bank nach Abzug der Rücklagen den ausserordentlichen Reserven zugewiesen, und welcher Teil gegebenenfalls ausgeschüttet wird.
    (b) Wenn ein Teil ausgeschüttet wird, so werden als erste Ausschüttung auf die Verteilung jedes Jahres an jedes Mitglied bis zu zwei Prozent nichtkumulativ aus der seiner Zeichnung entsprechenden Währung auf der Grundlage des Durchschnittsbetrages, der während des betreffenden Jahres ausstehenden, gemäss Artikel IV Abschnitt 1 (a) (i) gewährten Darlehen gezahlt. Werden zwei Prozent als erste Ausschüttung gezahlt, so wird der etwaige noch zu verteilende Rest auf alle Mitglieder im Verhältnis ihrer Anteile verteilt. Die Zahlungen an die einzelnen Mitglieder erfolgen in ihrer eigenen Währung oder, wenn diese Währung nicht verfügbar ist, in einer anderen für das betreffende Mitglied annehmbaren Währung. Erfolgen solche Zahlungen in anderen Währungen als in der eigenen Währung des Mitglieds, so unter­liegen der Transfer dieser Währung und ihre Verwendung durch das empfangende Mitglied nach erfolgter Zahlung keiner Beschränkung durch die Mitglieder.
    ⁴ Fassung gemäss Beschluss des Gouverneursrats vom 30. Jan. 2009, in Kraft seit 27. Juni 2012 ( AS 2012 3545 ).
    Art. VI Austritt und Suspendierung von der Mitgliedschaft; Einstellung der Geschäftstätigkeit
    Abschnitt 1: Austrittsrecht der Mitglieder
    Durch Übermittlung einer schriftlichen Anzeige an die Hauptgeschäftsstelle kann ein Mitglied jederzeit aus der Bank ausscheiden. Der Austritt wird mit dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Anzeige wirksam.
    Abschnitt 2: Suspendierung von der Mitgliedschaft
    Wenn ein Mitglied eine seiner Verpflichtungen gegenüber der Bank nicht erfüllt, so kann diese es auf Beschluss einer Mehrheit der Gouverneure, die eine Mehrheit der gesamten Stimmenzahl vertreten, von der Mitgliedschaft suspendieren. Das auf diese Art suspendierte Mitglied verliert seine Mitgliedschaft automatisch ein Jahr nach dem Zeitpunkt seiner Suspendierung, es sei denn, dass mit derselben Mehrheit beschlossen wird, es wieder in seine Mitgliedschaft einzusetzen.
    Während der Suspendierung ist das Mitglied nicht berechtigt, irgendeines der Rechte aus diesem Abkommen, mit Ausnahme des Austrittsrechts, auszuüben; es bleibt jedoch allen ihm daraus obliegenden Verpflichtungen unterworfen.
    Abschnitt 3: Erlöschen der Mitgliedschaft beim Internationalen Währungsfonds
    Ein Mitglied, dessen Mitgliedschaft beim Internationalen Währungsfonds erlischt, verliert automatisch nach Ablauf von drei Monaten seine Mitgliedschaft bei der Bank, es sei denn, dass die Bank mit Dreiviertelmehrheit der gesamten Stimmenzahl seinem Verbleiben als Mitglied zustimmt.
    Abschnitt 4: Abrechnung mit ausscheidenden Mitgliedern
    (a) Erlischt die Mitgliedschaft einer Regierung, so bleibt sie gegenüber der Bank für ihre direkten Verpflichtungen und für ihre Eventualverbindlichkeiten so lange haftbar, als irgendein Teil der vor ihrem Ausscheiden kontrahierten Darlehen oder Garantien noch aussteht; es entstehen ihr jedoch keine Verbindlichkeiten aus solchen Darlehen und Garantien, die von der Bank nach diesem Zeitpunkt gewährt werden, und sie ist auch an den Einnahmen oder Ausgaben der Bank nicht mehr beteiligt.
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