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    Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer (711d)
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    CH - LU
    2 Ruderregatten finden im Zeitraum zwischen Anfang Juni und Ende September statt. Eine frühere Durchführung ist in Olympiajahren möglich, wenn es der internationale Sportkalender verlangt.
    3 Pro Jahr dürfen maximal 4, innerhalb von vier Jahren maximal 14 Ruderregatten durchgeführt werden.

    § 6

    Fischen
    1 Fischen ist vom Ufer aus ausserhalb der Reservatzone vom 1. Mai bis 15. Dezember gestattet.
    2 SRL Nr.
    760
    Nr. 711d
    3
    2 Vorbehalten bleiben Sonderfänge im Sinn von Artikel 3 der Verordnung zum Bundes
    - gesetz über die Fischerei vom 24. November 1993
    3 .

    § 7

    Reservatzone
    1 Die Reservatzone umfasst besonders wertvolle Lebensräume (Naturvorranggebiete) am oberen und am unteren Ende des Sees (Riedwiesen, Gehölze, Amphibienlaichgewässer).
    2 In der Reservatzone sind gefährdete Tier- und Pflanzenarten möglichst vor Störungen zu schützen. Bestehende Beeinträchtigungen sind bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu beseitigen.
    3 Die Reservatzone darf, ausser für die Aufsicht und für Pflegearbeiten, nicht betreten werden.

    § 8

    Naturschutzzone
    1 Die Naturschutzzone umfasst wertvolle naturnahe Lebensräume für Tiere und Pflanzen entlang der Längsufer, extensiv genutzte Wiesen, die an die Reservatzone grenzen, so
    - wie die Wälder am Südufer (Stampfeliwald, Schachehölzli).
    2 In der Naturschutzzone sind die bestehenden wertvollen Lebensräume zu erhalten und durch eine bessere Vernetzung aufzuwerten.
    3 Alle Nutzungen sind mit den Zielen gemäss § 1 abzustimmen.

    § 9

    Verbotene Nutzungen in der Reservat- und der Naturschutzzone
    1 In der Reservat- und in der Naturschutzzone sind Nutzungen verboten, die den Zielen gemäss § 1 entgegenstehen, insbesondere: a. Bauten und Anlagen zu errichten (vorbehalten bleibt § 13), b. die natürliche Ufer- oder Riedvegetation zu beeinträchtigen, c. standorttypischen Tieren und ihren Brutstätten Schaden zuzufügen, d. Terrainveränderungen jeder Art vorzunehmen, e. Dünger oder Pflanzenschutzmittel auszubringen, f. zu campieren oder zu zelten, g. abseits von bewilligten Feuerstellen Feuer zu entfachen.
    2 Vorbehalten bleibt die ordentliche Nutzung der Privatgärten.

    § 10

    Pflege und Bewirtschaftung der Reservat- und der Naturschutzzone
    1 Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter pflegen und bewirtschaften die Flächen der Reservat- und der Naturschutzzone. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann mit ihnen Pflege- und Bewirtschaftungsvereinbarungen abschliessen.
    3 SR
    923.01
    4 Nr. 711d
    2 Die Riedflächen sind einmal pro Jahr zu mähen. Die extensiv genutzten Wiesen dürfen zwei- bis dreimal pro Jahr gemäht werden. Riedflächen dürfen frühestens am 15. Sep
    - tember, extensiv genutzte Wiesen frühestens am 15. Juni gemäht werden; das Schnittgut ist bis 15. Februar wegzuführen. Besteht eine Bewirtschaftungsvereinbarung mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald, gelten die darin festgelegten Schnittintervalle undzeitpunkte.
    3 Zusätzliche Pflegemassnahmen sind an den Zielen gemäss § 1 orientiert und in Abspra
    - che mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zulässig. Wird die Pflege vernachläs
    - sigt, kann die zuständige kantonale Behörde Ersatzmassnahmen treffen.

    § 11

    Landschaftsschutzzone
    1 Die Landschaftsschutzzone umfasst den Grüngürtel am Nordufer des Rotsees.
    2 In der Landschaftsschutzzone ist der Gesamtcharakter der Seelandschaft zu wahren. Die ortstypischen Landschaftselemente wie Wiesen, Wälder, Gräben, Molasseaufschlüs
    - se, Hecken, Einzelbäume, Obstgärten, Bach- und Feldgehölze sind in ihrer natürlichen Eigenart zu erhalten und so weit wie möglich zu fördern.
    3 Die Funktionen der Landwirtschaftszone bleiben gewährleistet.
    4 Zulässig sind zonenkonforme Bauten und Anlagen im Sinn von Artikel 16a Absätze
    1 und 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979
    4 , sofern sie auf einen Standort im Schutzgebiet angewiesen sind. Bauten und Anlagen haben sich gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern. Sie sind verboten, wenn sie durch ihre Grösse, Proportion, Gestaltung, Form oder Farbe die See- oder Kulturland
    - schaft beeinträchtigen oder wenn sie erhebliche ökologische Störungen verursachen.

    § 12

    Erholungszone
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