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    Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (916.161)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Wird das Gefährdungspotenzial eines Pflanzenschutzmittels von der Zulassungs­stelle oder einer Beurteilungsstelle als unannehmbar beurteilt und die Zulassung widerrufen, kann die Zulassungsstelle die Verwendung des Pflanzenschutzmittels verbieten. Sie veröffentlicht das Verwendungsverbot als Allgemeinverfügung im Bundesblatt.
    Art. 68 Anwendungsbeschränkungen
    ¹ Pflanzenschutzmittel dürfen in den Zonen S2 und S h von Grundwasserschutzzonen nicht angewendet werden, sofern sie oder ihre biologisch bedeutsamen Metaboliten aufgrund ihrer Mobilität oder ihrer mangelnden Abbaubarkeit in die Trinkwasserfassung gelangen können.¹⁴²
    ²  Die Zulassungsstelle verfügt eine entsprechende Auflage, wenn die Prüfung des Dossiers zeigt, dass zu erwarten ist, dass in den Grundwasserfassungen im Trinkwasser die Höchstkonzentration des Pflanzenschutzmittels nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 ¹⁴³ über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen erreicht werden könnte. ¹⁴⁴
    ³ Die Zulassungsstelle veröffentlicht ein Verzeichnis der Pflanzenschutzmittel, die in den Zonen S2 und S h von Grundwasserschutzzonen nicht verwendet werden dürfen, und führt dieses laufend nach.¹⁴⁵
    ⁴ Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln deren Kennzeichnung ein Element nach Anhang 5 Ziffer 1.1 oder Ziffer 1.2 Buchstabe a oder b oder Ziffer 2.1 oder Ziffer 2.2 Buchstabe a oder b ChemV¹⁴⁶ enthält ist in Siedlungsgebieten auf Flächen wie Parks, Gärten, Sport- und Freizeitanlagen, Pausenplätzen oder Spielplätzen sowie in unmittelbarer Nähe von Gesundheitseinrichtungen untersagt. Das Verbot gilt nicht für die Verwendung auf landwirtschaftlichen Produktionsflächen in Siedlungsgebieten.¹⁴⁷
    ⁵ Die zuständigen kantonalen Stellen können Abweichungen von den Bestimmungen von Absatz 4 bewilligen, wenn keine anderen Bekämpfungsmittel bestehen. In diesem Fall sind geeignete Massnahmen zu treffen, um die Nutzer und Nutzerinnen der betroffenen Zonen zu schützen.
    ⁶ Für die übrigen Verbote und Einschränkungen bei der Verwendung von Pflanzen­schutzmitteln gilt Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005¹⁴⁸ (ChemRRV).
    ⁷ Für Pflanzenschutzmittel, die aus Organismen bestehen, die nicht gentechnisch verändert sind und auch keine solchen enthalten, gilt Anhang 2.5 ChemRRV sinn­gemäss.
    ¹⁴² Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4791 ).
    ¹⁴³ SR 817.022.11
    ¹⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5563 ).
    ¹⁴⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4791 ).
    ¹⁴⁶ SR 813.11
    ¹⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1781 ).
    ¹⁴⁸ SR 814.81
    Art. 69 Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bei Widerruf der Zulassung
    ¹ Pflanzenschutzmittel, deren Bewilligung widerrufen wurde, dürfen noch höchstens während eines Jahres nach Ablauf der in Artikel 31 eingeräumten Frist verwendet werden.
    ² Pflanzenschutzmittel, die aus der Liste nach Artikel 36 gestrichen wurden, dürfen noch höchstens während eines Jahres nach Ablauf der in Artikel 38 eingeräumten Frist verwendet werden.
    ³ Artikel 67 bleibt vorbehalten.
    Art. 70 Rücknahmepflicht
    ¹ Wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, muss die von ihm abgegebenen Pflanzenschutzmittel, die nicht mehr verwendet werden sollen, von der Verwenderin oder vom Verwender zurücknehmen und sachgemäss entsorgen.
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