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    Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (916.161)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ¹ Herstellerinnen, Lieferantinnen, Händlerinnen, Importeurinnen und Exporteurin­nen von Pflanzenschutzmitteln müssen über mindestens fünf Jahre Aufzeichnungen über die Pflanzenschutzmittel führen, die sie herstellen, einführen, ausführen, lagern, verwenden oder in Verkehr bringen. Berufliche Verwender und Verwenderinnen von Pflanzenschutzmitteln müssen über mindestens drei Jahre Aufzeichnungen über die Pflanzenschutzmittel führen, die sie verwenden, in denen die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, der Zeitpunkt der Anwendung, die verwendete Menge, die behandelte Fläche und die Nutzpflanze, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde, vermerkt sind. Sie müssen die einschlägigen Informationen in diesen Auf­zeichnungen auf Anfrage der zuständigen Behörde zur Verfügung stellen.
    ² Bewilligungsinhaberinnen und Importeurinnen von Pflanzenschutzmitteln, die in der Liste nach Artikel 36 aufgeführt und zum Weiterverkauf bestimmt sind, müssen der Zulassungsstelle jährlich alle Daten über das Umsatzvolumen mit Pflanzen­schutzmitteln übermitteln.
    ³ Die Daten nach Absatz 2 müssen mit den im Rahmen internationaler Informa­tionssysteme erforderlichen Daten, insbesondere jenen der EU, vergleichbar sein.
    Art. 63 ¹¹⁹ Aufbewahrung
    Pflanzenschutzmittel müssen nach den Artikeln 57 und 62 ChemV¹²⁰ aufbewahrt werden.
    ¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1781 ).
    ¹²⁰ SR 813.11
    Art. 64 ¹²¹ Abgabe
    ¹ Für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln gelten die Artikel 58, 63–66 und 68 ChemV¹²² sinngemäss.
    ² Zusätzlich gilt Artikel 59 ChemV sinngemäss für Betriebe, die Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen.
    ³ Pflanzenschutzmittel, deren Kennzeichnung ein Element nach Anhang 5 Ziffer 1.2 Buchstabe a oder b oder Ziffer 2.2 Buchstabe a oder b ChemV enthält, dürfen nicht an nichtberufliche Verwender und Verwenderinnen abgegeben werden. Für die gewerbliche Abgabe solcher Pflanzenschutzmittel an berufliche Verwender und Verwenderinnen gelten die Artikel 65 Absatz 1 und 66 Absatz 1 Buchstabe a ChemV sinngemäss.¹²³
    ⁴ An nichtberufliche Verwender und Verwenderinnen dürfen ausschliesslich Pflanzenschutzmittel abgegeben werden, die für die nichtberufliche Verwendung bewilligt sind.¹²⁴
    ¹²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1781 ).
    ¹²² SR 813.11
    ¹²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5563 ).
    ¹²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5563 ).
    Art. 65 ¹²⁵ Diebstahl, Verlust, irrtümliches Inverkehrbringen
    Für Diebstahl, Verlust oder irrtümliches Inverkehrbringen von Pflanzenschutz­mitteln gilt Artikel 67 ChemV¹²⁶.
    ¹²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1781 ).
    ¹²⁶ SR 813.11
    Art. 66 Allgemeine Verwendungsvorschriften
    Das BLW kann allgemeine Verwendungsvorschriften wie Berechnungsformeln für die Anwendungsmenge, Abstandsvorschriften oder die Benutzung bestimmter Geräte erlassen.
    Art. 67 Verwendungsverbot
    Wird das Gefährdungspotenzial eines Pflanzenschutzmittels von der Zulassungs­stelle oder einer Beurteilungsstelle als unannehmbar beurteilt und die Zulassung widerrufen, kann die Zulassungsstelle die Verwendung des Pflanzenschutzmittels verbieten. Sie veröffentlicht das Verwendungsverbot als Allgemeinverfügung im Bundesblatt.
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