Vorherige Seite
    Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (916.161)
    72 - 73
    Nächste Seite
    CH - Schweizer Bundesrecht
    Die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 2005¹⁴⁶ wird aufgehoben.
    ¹⁴⁶ [ AS 2005 3035 4097 5211 , 2006 4851 , 2007 821 Ziff. III 1469 Anhang 4 Ziff. 54 1843 4541 6291, 2008 2155 4377 Anhang 5 Ziff. 11 5271, 2009 401 Anhang Ziff. 3 2845, 2010 2101 ]
    Art. 85 Änderung bisherigen Rechts
    Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
    ...¹⁴⁷
    ¹⁴⁷ Die Änderungen können unter AS 2010 2331 konsultiert werden.

    2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

    Art. 86 Übergangsbestimmungen zum Inkrafttreten vom 1. Juli 2011 ¹⁴⁸
    ¹ Die Bedingungen für die Aufnahme von Wirkstoffen in Anhang 1 nach altem Recht gelten nach Inkrafttreten dieser Verordnung für:
    a. Gesuche um Genehmigung von Wirkstoffen, für die eine Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG¹⁴⁹ vor dem 14. Juni 2011 getrof­fen wurde;
    b. Gesuche um Genehmigung, Überprüfung oder Neubewertung von Stoffen, bei denen Vollständigkeit nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008¹⁵⁰ festgestellt wurde;
    c. Gesuche um Genehmigung, Überprüfung oder Neubewertung von Stoffen, bei denen Vollständigkeit nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008¹⁵¹ vor dem 14. Juni 2011 festgestellt wurde.
    ² Bewilligungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, bleiben gültig. Wurde nach den vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen kein anderes Datum festgelegt, laufen sie spätestens am 31. Juli 2015 ab.
    ³ Pflanzenschutzmittel, die nach vor dem 1. August 2005 geltenden Recht gekennzeichnet und verpackt worden sind, dürfen bis zum 31. Juli 2011 verwendet werden.
    ⁴ Das WBF kann die Fristen nach Absatz 1 verlängern, wenn eine solche Fristver­längerung in der EU beschlossen wurde.
    ⁵ Safener und Synergisten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden, sind der Zulassungsstelle innert zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu melden.
    ⁶ Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a kann ein Pflanzenschutzmittel, das einen Synergisten oder einen Safener enthält, der vor Inkrafttreten dieser Ver­ordnung in Verkehr gebracht wurde, bewilligt werden, bis die Ergebnisse der Über­prüfung nach Artikel 12 vorliegen.
    ⁷ Für Stoffe und Pflanzenschutzmittel, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gesuch gestellt wurde, gelten die Bestimmungen nach Artikel 48 Absätze 1 und 2 nicht.
    ¹⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012 ( AS 2012 3451 ).
    ¹⁴⁹ Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. L 230 vom 19. Aug. 1991, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/160/EG des Rates vom 17. Dez. 2009, ABl. L 338 vom 19. Dez. 2009, S. 83.
    ¹⁵⁰ Richtlinie (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Jan. 2008 mit Durchführungs­bestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden, in der Fassung des ABl. L 15 vom 18. Jan. 2008, S. 5.
    ¹⁵¹ Siehe Fussnote zu Art. 86 Abs. 1 Bst. b.
    Art. 86 a ¹⁵² Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Mai 2012
    ¹ Pflanzenschutzmittel, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet und verpackt sind, dürfen noch:
    a. bis zum 31. Mai 2018 in Verkehr gebracht werden;
    b. bis zum 31. Oktober 2020 verwendet werden.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren