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    Verordnung des UVEK über die Zulassung zu sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Ei... (742.141.22)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Art. 8 Mindestalter
    Wer sich für eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausbilden lassen will, muss das 15. Altersjahr vollendet haben.
    Art. 9 Fachliche Voraussetzungen
    ¹ Zum Fahrdienstleiter oder zur Fahrdienstleiterin der Kategorie B kann ausgebildet werden, wer:
    a. eine mindestens dreijährige anerkannte Berufslehre abgeschlossen hat;
    b. die Matura erfolgreich bestanden hat; oder
    c. seit mindestens zwei Jahren eine Bescheinigung als Fahrdienstleiter oder ‑leiterin der Kategorie A besitzt.
    ² Für die übrigen sicherheitsrelevanten Tätigkeiten kann ausgebildet werden, wer den obligatorischen Grundschulunterricht abgeschlossen hat. Zum Rangierer oder zur Rangiererin sowie zum Sicherheitswärter oder zur Sicherheitswärterin kann auch ausgebildet werden, wer über gleichwertige Fähigkeiten verfügt.
    Art. 10 Medizinische Voraussetzungen
    ¹ Wer sich um die Ausbildung für eine sicherheitsrelevante Tätigkeit bewirbt, muss sich einer medizinischen Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin oder einer medizinischen Testung unterziehen.
    ² Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin beurteilt, ob die untersuchte Person für die sicherheitsrelevante Tätigkeit für medizinisch tauglich erklärt werden kann.
    ³ Medizinisch untersucht wird die Tauglichkeit:
    a. für die Tätigkeiten als Sicherheitswärter oder -wärterin beziehungsweise Fahrdienstleiter oder -leiterin der Kategorie B (Anforderungsstufe 2);
    b.
    für die Tätigkeiten als Zugbegleiter oder -begleiterin im grenzüberschreitenden Verkehr ausserhalb der Strecken nach Anhang 6 VTE⁴ nach den Vorgaben des gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG⁵ erlassenen Beschlusses 2011/314/EU⁶ (Anforderungsstufe 2).
    ⁴ Medizinisch getestet wird die Tauglichkeit für die Tätigkeiten als Zugvorbereiter oder -vorbereiterin, Rangierer oder Rangiererin, Zugbegleiter oder -begleiterin, Sicherheitschef oder -chefin und Fahrdienstleiter oder -leiterin der Kategorie A sowie für die nicht bescheinigungspflichtigen sicherheitsrelevanten Tätigkeiten (Anforderungsstufe 3).
    ⁵ Sind zur Abklärung der medizinischen Tauglichkeit Spezialuntersuchungen erforderlich, so ordnet der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin diese an und beurteilt sie.
    ⁶ Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle medizinischen Fakten wahrheits­getreu anzugeben. Sie gibt schriftlich ihr Einverständnis, dass der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachärzte und -ärztinnen medizinische oder psychologische Auskünfte und Unterlagen über sie einholen dürfen.
    ⁷ Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin teilt die Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit, insbesondere allfällige Einschränkungen, innert zehn Tagen nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf einem Formular der untersuchten Person und dem Unternehmen mit.
    ⁸ Er oder sie kann ausländische Tauglichkeitszeugnisse anerkennen, die den schweizerischen Zeugnissen gleichwertig sind.
    ⁹ Das BAV erlässt Richtlinien über die medizinischen Voraussetzungen.
    ⁴ SR 742.141.21
    ⁵ Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft, Fassung gemäss ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.
    ⁶ Beschluss 2011/314/EU der Kommission vom 12. Mai 2011 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem «Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung» des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems, Fassung gemäss ABl. L 144 vom 31.5.2011, S. 1.
    Art. 11 Psychologische Voraussetzungen
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