33 Pegelkorrekturen
¹ Die Pegelkorrektur K 0 beträgt –8.
² Die Pegelkorrektur K 1 wird anhand der jährlichen Flugbewegungszahl von Flugzeugen mit Strahlantrieb N j wie folgt berechnet:
K 1 = 0 für N j < 15 000
K 1 = 10 · log (N j /15 000) für N j ≥ 15 000
³ Die Pegelkorrektur K 2 wird anhand der jährlichen Flugbewegungszahl von Flugzeugen mit Propellerantrieb N p wie folgt berechnet:
K 2 = 0 für N p < 15 000
K 2 = 10 · log (N p /15 000) für N p ≥ 15 000
Anhang 9 ⁶⁵
⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3223 ).
(Art. 40 Abs. 1)
Belastungsgrenzwerte für den Lärm militärischer Waffen-, Schiess- und Übungsplätze
1 Geltungsbereich
¹ Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten für den Schiesslärm auf militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen.
² Zusätzlich zu den Belastungsgrenzwerten nach Ziffer 2 gelten die Belastungsgrenzwerte nach Anhang 7 für den Lärm ziviler Schiessen auf militärischen Waffen‑, Schiess- und Übungsplätzen; ausgenommen sind Schiessen der Polizei und der Grenzwache.
³ Der Lärm von Reparaturwerkstätten, Unterhaltsbetrieben und ähnlichen Betriebsanlagen sowie der Lärm des Verkehrs auf militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen wird dem Lärm von Industrie- und Gewerbeanlagen gleichgestellt (Anhang 6 Ziff. 1).
⁴ Der Lärm von Helikoptern auf militärischen Waffen- Schiess- und Übungsplätzen wird dem Lärm von Helikopterflugplätzen gleichgestellt (Anhang 5 Ziff. 23 und 5).
2 Belastungsgrenzwerte
Empfindlichkeitsstufe | Planungswert | Immissionsgrenzwert | Alarmwert |
Lr in dB(A) | Lr in dB(A) | Lr in dB(A) | |
I | 50 | 55 | 65 |
II | 55 | 60 | 70 |
60 | 65 | 70 | |
IV | 65 | 70 | 75 |
3 Ermittlung des Beurteilungspegels
31 Grundsätze
Der Beurteilungspegel Lr für den Schiesslärm von militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen wird aus den Schallereignispegeln LAE1 und LAE2 sowie den Pegelkorrekturen K1 und K2 wie folgt berechnet:
L r =10 . log(10⁰. ¹.L AE¹ +10⁰. ¹.(L AE² +K¹) ) – 10 . log(T) + K2
Dabei bedeutet:
L r Beurteilungspegel für den Lärm von militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen;
T Beurteilungszeit in Sekunden = 52 Wochen · 5 Tage · 12 Stunden · 60 Minuten · 60 Sekunden;
L AE1 Schallereignispegel aller Schiessereignisse während eines Jahres im Zeitraum von Montag bis Freitag, 07 bis 19 Uhr;
L AE2 Schallereignispegel aller Schiessereignisse während eines Jahres ausserhalb des Zeitraums von Montag bis Freitag, 07 bis 19 Uhr;
K1 5
K2 15
32 Ermittlung des Schiessbetriebs
¹ Bei bestehenden militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen sind die Schusszahlen aus Erhebungen über drei Jahre zu ermitteln.