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    Lärmschutz-Verordnung (814.41)
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    CH - Schweizer Bundesrecht

    33 Pegelkorrekturen

    ¹ Die Pegelkorrektur K 0 beträgt –8.
    ² Die Pegelkorrektur K 1 wird anhand der jährlichen Flugbewegungszahl von Flug­zeugen mit Strahlantrieb N j wie folgt berechnet:
    K 1 = 0 für N j < 15 000
    K 1 = 10 · log (N j /15 000) für N j ≥ 15 000
    ³ Die Pegelkorrektur K 2 wird anhand der jährlichen Flugbewegungszahl von Flug­zeugen mit Propellerantrieb N p wie folgt berechnet:
    K 2 = 0 für N p < 15 000
    K 2 = 10 · log (N p /15 000) für N p ≥ 15 000

    Anhang 9 ⁶⁵

    ⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 ( AS 2010 3223 ).
    (Art. 40 Abs. 1)

    Belastungsgrenzwerte für den Lärm militärischer Waffen-, Schiess- und Übungsplätze

    1 Geltungsbereich

    ¹ Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten für den Schiesslärm auf militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen.
    ² Zusätzlich zu den Belastungsgrenzwerten nach Ziffer 2 gelten die Belastungsgrenzwerte nach Anhang 7 für den Lärm ziviler Schiessen auf militärischen Waffen‑, Schiess- und Übungsplätzen; ausgenommen sind Schiessen der Polizei und der Grenzwache.
    ³ Der Lärm von Reparaturwerkstätten, Unterhaltsbetrieben und ähnlichen Betriebs­anlagen sowie der Lärm des Verkehrs auf militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen wird dem Lärm von Industrie- und Gewerbeanlagen gleichgestellt (Anhang 6 Ziff. 1).
    ⁴ Der Lärm von Helikoptern auf militärischen Waffen- Schiess- und Übungsplätzen wird dem Lärm von Helikopterflugplätzen gleichgestellt (Anhang 5 Ziff. 23 und 5).

    2 Belastungsgrenzwerte

    Empfindlichkeitsstufe
    (Art. 43)

    Planungswert

    Immissionsgrenzwert

    Alarmwert

    Lr in dB(A)

    Lr in dB(A)

    Lr in dB(A)

    I

    50

    55

    65

    II

    55

    60

    70

    III

    60

    65

    70

    IV

    65

    70

    75

    3 Ermittlung des Beurteilungspegels

    31 Grundsätze

    Der Beurteilungspegel Lr für den Schiesslärm von militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen wird aus den Schallereignispegeln LAE1 und LAE2 sowie den Pegelkorrekturen K1 und K2 wie folgt berechnet:
    L r =10 . log(10⁰. ¹.L AE¹ +10⁰. ¹.(L AE² +K¹) ) – 10 . log(T) + K2
    Dabei bedeutet:
    L r Beurteilungspegel für den Lärm von militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen;
    T Beurteilungszeit in Sekunden = 52 Wochen · 5 Tage · 12 Stunden · 60 Minuten · 60 Sekunden;
    L AE1 Schallereignispegel aller Schiessereignisse während eines Jahres im Zeitraum von Montag bis Freitag, 07 bis 19 Uhr;
    L AE2 Schallereignispegel aller Schiessereignisse während eines Jahres ausser­halb des Zeitraums von Montag bis Freitag, 07 bis 19 Uhr;
    K1 5
    K2 15

    32 Ermittlung des Schiessbetriebs

    ¹ Bei bestehenden militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen sind die Schusszahlen aus Erhebungen über drei Jahre zu ermitteln.
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