² Für Tests bei der Systementwicklung oder Systemmigration dürfen nur anonymisierte oder fiktive Daten verwendet werden.
Art. 10 Verbot der Datenbearbeitung
Nicht bearbeitet werden dürfen Daten über:
a. die religiösen Ansichten oder Tätigkeiten, ausgenommen die Religionszugehörigkeit;
b. die weltanschaulichen, politischen und gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten;
c.⁹
die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie.
⁹ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 42 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
Art. 11 Einschränkungen der Datenbearbeitung
¹ Daten über die Intimsphäre dürfen nur in Form von Zahlenwerten bekannt gegeben oder durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden. Sie werden längstens fünf Jahre aufbewahrt.
² Erlaubt die Verknüpfung von Personendaten die Beurteilung von wesentlichen Merkmalen einer Person, so werden die verknüpften Daten längstens aufbewahrt:
a. bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht; oder
b. während fünf Jahren ab Beendigung der Anstellung bei der Gruppe Verteidigung.¹⁰
¹⁰ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 42 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
2. Kapitel: Personalinformationssysteme
1. Abschnitt: Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes ¹¹
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4307 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 12 ¹² Verantwortliches Organ
Die Gruppe Verteidigung betreibt das Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA).
¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4307 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 13 ¹³ Zweck
Das PISA dient zur Erfüllung folgender Aufgaben:
a. Erfassung der Stellungspflichtigen vor der Rekrutierung;
b. Rekrutierung der Stellungspflichtigen sowie des für die Friedensförderung vorgesehenen Personals;
c. Zulassung von Schweizerinnen, Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern zum Militärdienst;
d. Zuteilung und Zuweisung zur Armee oder zum Zivilschutz;
e. Kontrolle über die Erfüllung der Militärdienst- oder Schutzdienstpflicht;
f. Verhinderung von Missbräuchen der Erwerbsersatzordnung in der Armee oder im Zivilschutz;
g. Kontrolle über den freiwilligen Einsatz in der Armee oder im Zivilschutz;
h. Planung, Bewirtschaftung und Kontrolle der personellen Bestände der Armee und des Zivilschutzes;
i. Aufgebot, Verschiebung von Ausbildungsdiensten und Dispensation oder Beurlaubung vom Assistenz- und Aktivdienst in der Armee;
j. Aufgebot sowie Verschiebung, Beurlaubung und Dispensation von Schutzdiensten im Zivilschutz;
k. Verstorbenen- und Vermisstendienst der Armee und des Zivilschutzes;
l. Verhinderung des Missbrauchs der persönlichen Waffe;
m. Kaderselektion und Kontrolle des Verfahrens für das Qualifikations- und Mutationswesen sowie von Beförderungen und Ernennungen in der Armee und im Zivilschutz.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4307 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 14 ¹⁴ Daten
¹ Das PISA enthält folgende Daten der Stellungspflichtigen, der Militärdienstpflichtigen, des für die Friedensförderung vorgesehenen Personals sowie von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden: