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    Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme (510.91)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ² Für Tests bei der Systementwicklung oder Systemmigration dürfen nur anonymisierte oder fiktive Daten verwendet werden.
    Art. 10 Verbot der Datenbearbeitung
    Nicht bearbeitet werden dürfen Daten über:
    a. die religiösen Ansichten oder Tätigkeiten, ausgenommen die Religionszugehörigkeit;
    b. die weltanschaulichen, politischen und gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten;
    c.⁹
    die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie.
    ⁹ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 42 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
    Art. 11 Einschränkungen der Datenbearbeitung
    ¹ Daten über die Intimsphäre dürfen nur in Form von Zahlenwerten bekannt gegeben oder durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden. Sie werden längstens fünf Jahre aufbewahrt.
    ² Erlaubt die Verknüpfung von Personendaten die Beurteilung von wesentlichen Merkmalen einer Person, so werden die verknüpften Daten längstens aufbewahrt:
    a. bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht; oder
    b. während fünf Jahren ab Beendigung der Anstellung bei der Gruppe Verteidigung.¹⁰
    ¹⁰ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 42 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).

    2. Kapitel: Personalinformationssysteme

    1. Abschnitt: Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes ¹¹

    ¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4307 ; BBl 2014 6955 ).
    Art. 12 ¹² Verantwortliches Organ
    Die Gruppe Verteidigung betreibt das Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA).
    ¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4307 ; BBl 2014 6955 ).
    Art. 13 ¹³ Zweck
    Das PISA dient zur Erfüllung folgender Aufgaben:
    a. Erfassung der Stellungspflichtigen vor der Rekrutierung;
    b. Rekrutierung der Stellungspflichtigen sowie des für die Friedensförderung vorgesehenen Personals;
    c. Zulassung von Schweizerinnen, Auslandschweizerinnen und Ausland­schweizern zum Militärdienst;
    d. Zuteilung und Zuweisung zur Armee oder zum Zivilschutz;
    e. Kontrolle über die Erfüllung der Militärdienst- oder Schutzdienstpflicht;
    f. Verhinderung von Missbräuchen der Erwerbsersatzordnung in der Armee oder im Zivilschutz;
    g. Kontrolle über den freiwilligen Einsatz in der Armee oder im Zivilschutz;
    h. Planung, Bewirtschaftung und Kontrolle der personellen Bestände der Armee und des Zivilschutzes;
    i. Aufgebot, Verschiebung von Ausbildungsdiensten und Dispensation oder Beurlaubung vom Assistenz- und Aktivdienst in der Armee;
    j. Aufgebot sowie Verschiebung, Beurlaubung und Dispensation von Schutzdiensten im Zivilschutz;
    k. Verstorbenen- und Vermisstendienst der Armee und des Zivilschutzes;
    l. Verhinderung des Missbrauchs der persönlichen Waffe;
    m. Kaderselektion und Kontrolle des Verfahrens für das Qualifikations- und Mutationswesen sowie von Beförderungen und Ernennungen in der Armee und im Zivilschutz.
    ¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4307 ; BBl 2014 6955 ).
    Art. 14 ¹⁴ Daten
    ¹ Das PISA enthält folgende Daten der Stellungspflichtigen, der Militärdienstpflichtigen, des für die Friedensförderung vorgesehenen Personals sowie von Zivilper­sonen, die von der Truppe betreut oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden:
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