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    Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Tei... (220)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    a. Im Allgemeinen
    Art. 1018
    ¹ Der Bezogene wird durch die Annahme verpflichtet, den Wechsel bei Verfall zu bezahlen.
    ² Mangels Zahlung hat der Inhaber, auch wenn er der Aussteller ist, gegen den Annehmer einen unmittelbaren Anspruch aus dem Wechsel auf alles, was auf Grund der Artikel 1045 und 1046 gefordert werden kann.
    b. Bei Streichung
    Art. 1019
    ¹ Hat der Bezogene die auf den Wechsel gesetzte Annahmeerklärung vor der Rückgabe des Wechsels gestrichen, so gilt die Annahme als verweigert. Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Streichung vor der Rückgabe des Wechsels erfolgt ist.
    ² Hat der Bezogene jedoch dem Inhaber oder einer Person, deren Unterschrift sich auf dem Wechsel befindet, die Annahme schriftlich mit­geteilt, so haftet er diesen nach dem Inhalt seiner Annahmeerklä­rung.

    IV. Wechselbürgschaft

    1. Wechsel­bürgen
    Art. 1020
    ¹ Die Zahlung der Wechselsumme kann ganz oder teilweise durch Wechselbürgschaft gesichert werden.
    ² Diese Sicherheit kann von einem Dritten oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Wechsel befindet.
    2. Form
    Art. 1021
    ¹ Die Bürgschaftserklärung wird auf den Wechsel oder auf einen Anhang (Allonge) gesetzt.
    ² Sie wird durch die Worte «als Bürge» oder einen gleichbedeutenden Vermerk ausgedrückt; sie ist von dem Wechselbürgen zu unterschrei­ben.
    ³ Die blosse Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Bezogenen oder des Ausstellers handelt.
    ⁴ In der Erklärung ist anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.
    3. Wirkungen
    Art. 1022
    ¹ Der Wechselbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat.
    ² Seine Verpflichtungserklärung ist auch gültig, wenn die Verbind­lichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem andern Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist.
    ³ Der Wechselbürge, der den Wechsel bezahlt, erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat, und gegen alle, die diesem wechselmässig haften.

    V. Verfall

    1. Im Allgemeinen
    Art. 1023
    1 Ein Wechsel kann gezogen werden: auf Sicht; auf eine bestimmte Zeit nach Sicht; auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung; auf einen bestimmten Tag.
    ² Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinander folgenden Ver­fallzeiten sind nichtig.
    2. Bei Sicht­wech­seln
    Art. 1024
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