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    Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Tei... (220)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ² Bei den konzessionierten Versicherungsgenossenschaften finden für die Amtsdauer der Verwaltung die für die Aktiengesellschaft gelten­den Vorschriften Anwendung.
    III. Verwaltungs­ausschuss
    Art. 897
    Die Statuten können einen Teil der Pflichten und Befugnisse der Ver­waltung einem oder mehreren von dieser gewählten Verwaltungs­aus­schüssen übertragen.
    IV. Geschäfts­führung und Vertretung
    1. Im Allgemeinen
    Art. 898 ⁷²⁸
    ¹ Die Statuten können die Generalversammlung oder die Verwaltung ermächtigen, die Geschäftsführung oder einzelne Zweige derselben und die Vertretung an eine oder mehrere Personen, Geschäftsführer oder Direktoren zu übertragen, die nicht Mitglieder der Genossen­schaft zu sein brauchen.
    ² Die Genossenschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied der Verwaltung, Geschäftsführer oder Direktor sein. Diese Person muss Zugang zum Verzeichnis nach Artikel 837 haben.⁷²⁹
    ⁷²⁸ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
    ⁷²⁹ Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
    2. Umfang und Be­schränkung
    Art. 899
    ¹ Die zur Vertretung befugten Personen sind ermächtigt, im Namen der Genossenschaft alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck der Genossenschaft mit sich bringen kann.
    ² Eine Beschränkung dieser Vertretungsbefugnis hat gegenüber gut­gläubigen Dritten keine Wirkung, unter Vorbehalt der im Handels­regis­ter eingetragenen Bestimmungen über die ausschliessliche Vertre­tung der Hauptniederlassung oder einer Zweigniederlassung oder über die gemeinsame Führung der Firma.
    ³ Die Genossenschaft haftet für den Schaden aus unerlaubten Hand­lungen, die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht.
    3. Verträge zwischen der Genossenschaft und ihrem Vertreter
    Art. 899 a ⁷³⁰
    Wird die Genossenschaft beim Abschluss eines Vertrages durch diejenige Person vertreten, mit der sie den Vertrag abschliesst, so muss der Vertrag schriftlich abgefasst werden. Dieses Erfordernis gilt nicht für Verträge des laufenden Geschäfts, bei denen die Leistung der Gesellschaft den Wert von 1000 Franken nicht übersteigt.
    ⁷³⁰ Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
    4. Zeichnung ⁷³¹
    ⁷³¹ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
    Art. 900
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