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    Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche (181.402)
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    CH - ZH
    - rer der Kirchgemeinde, die sich de r Bestätigungswahl stellen, die Wahl an der Urne an, wenn a. sie beschlossen hat, den Stimmb erechtigten deren Nichtbestätigung zu beantragen, b. sie gemäss §
    24 c Abs. 3 als nicht zur Bestätigung vorgeschlagen gel
    - ten, c. Stimmberechtigte gemäss §
    13 Abs. 3 des Kirchengesetzes für diese einen Wahlgang verlangt haben.
    2 Die Namen der Pfarrerinnen und Pfarrer, für die gemäss Abs.
    1 eine Wahl stattfindet, werden unte r Angabe der Stellenprozente auf den Wahlzettel gedruckt und mit dem An trag der Kirchenpflege auf Bestä
    - tigung oder Nichtbestätigung ergänzt. b. Verfahren

    § 24

    g.
    18
    1 Die Stimmberechtigten können für jede Pfarrerin und jeden Pfarrer, die auf dem Wahlzette l aufgeführt sind, mit Ja oder Nein stimmen oder sich de r Stimme enthalten.
    2 Stimmen für andere als auf dem Wahlzettel aufgef ührte Personen und Wiederholungen des glei chen Namens sind ungültig. c. Ermittlung des Ergebnisses

    § 24

    h.
    18
    1 Die Stellenprozente der ge wählten Pfarrerinnen und Pfarrer dürfen die insgesamt der Kirchgemeinde zur Verfügung stehen
    - den Stellenprozente nicht übersteigen.
    2 Gewählt sind jene Pfarrerinnen und Pfarrer, die mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten haben. a. Anordnung und Vorberei- tung
    9 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
    181.402
    3 Findet für mindestens zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer eine Wahl statt und übersteigen die Stellenproz ente aller gewähl ten Pfarrerinnen und Pfarrer die insgesamt der Kirc hgemeinde zur Verfügung stehenden Stellenprozente, so fallen jene Pf arrerinnen und Pfarrer als überzählig aus der Wahl, die bei der Wahl an der Urne am weni gsten Ja-Stimmen erhalten haben.
    4 Findet gemäss §
    24 f Abs. 1 lit. b nur für eine Pfarrerin oder einen Pfarrer eine Wahl statt, so ist sie oder er mit den Stellenprozenten ge mäss §
    24 d Abs. 3 gewählt, sofern die Stellenprozente der gewählten Pfarrerinnen und Pfarre r insgesamt die der Ki rchgemeinde zur Verfü gung stehenden Stellenprozente nich t übersteigen. Andernfalls ist sie oder er mit den der Kirchgemeinde gemäss Art. 117 Abs. 1 und 2 KO zugeteilten, noch nicht durch eine Wahl besetzten Stellenprozenten, mindestens aber mit 30 Stellenprozent gewählt.
    5 Bleiben Stellenprozente unbesetzt , so findet eine Wahl gemäss

    §§

    5–24 statt.
    Abschluss

    § 24

    i.
    18 Der Abschluss der Wahl richtet sich nach §
    22 Abs. 1 und 2.
    Kirch
    -
    gemeinschaften

    § 24

    j.
    18

    §§

    24 a–24 i gelten für die Bestätigungswahl im geheimen Verfahren in der Kirchgemeindeversammlung einer Kirchgemeinschaft sinngemäss.
    4. Abschnitt: Erteil ung der Wählbarkeit
    19
    Grundsatz

    § 25.

    1 Die Erteilung der Wählbark eit für den pfarramtlichen Dienst in der Landeskirche richte t sich nach Art. 129 und 131 KO.
    2 Die Wählbarkeit wird erteilt, wenn die Wahlfähigkeit gemäss Art. 128 KO, die Handlungsfähigkeit und di e zur Führung des betreffenden Pfarramts erforderliche fachliche und persönliche Ei gnung vorliegen.
    Verfahren

    § 26.

    1 Der Kirchenrat erteilt vor je der Wahl in ein Pfarramt und vor jeder Anstellung in einem pfarramtlichen Dienst den vorgeschlage nen Personen die Wählbarkeit: a.
    19 auf Ersuchen der Kirchenpflege be i Vorliegen eines Wahlvorschlags der Pfarrwahlkommission oder de r Kirchenpflege zuhanden der Kirchgemeindeversammlung oder des Kirchgemeindeparlaments im Umfang der zugete ilten Stellenprozente, b. im Übrigen im Rahmen der Anstellungsverfügung.
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    181.402 Verordnung über das Pfarramt in der Landeskirche
    2 Auf die Erteilung der Wählba rkeit wird verzichtet bei: a. Bestätigungswahlen gemäss Art. 125 Abs. 1 KO, b. der Anstellung als Stellvertreterin oder Stellvertreter gemäss Art. 121 Abs. 1 KO und der Verlängerung einer solchen Anstellung, c. der Anstellung als Stellvertreterin oder Stellvertreter gemäss Art. 121 Abs. 1 KO im Blick auf die ausserordentliche Zulassung zum Pfarr
    - amt gemäss §
    31 lit. b. Wiedererteilung

    § 27.

    Die Erteilung der Wählbarkeit gemäss Art. 129 Abs. 3 und
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